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§ 41 - Wohnraumförderungsgesetz (WoFG)
Artikel 1 G. v. 13.09.2001 BGBl. I S. 2376; zuletzt geändert durch Artikel 12 Abs. 15 G. v. 16.12.2022 BGBl. I S. 2328
Geltung ab 01.01.2002; FNA: 2330-32 Wohnungsbauwesen
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Geltung ab 01.01.2002; FNA: 2330-32 Wohnungsbauwesen
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§ 41 (aufgehoben)
Text in der Fassung des Artikels 9 Föderalismusreform-Begleitgesetz G. v. 5. September 2006 BGBl. I S. 2098 m.W.v. 1. Januar 2007
Frühere Fassungen von § 41 WoFG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2007 | Artikel 9 Föderalismusreform-Begleitgesetz vom 05.09.2006 BGBl. I S. 2098 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 41 WoFG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 41 WoFG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WoFG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 46 WoFG Zeitlicher Anwendungsbereich
... Die §§ 1 bis 45 dieses Gesetzes finden auf Maßnahmen der sozialen Wohnraumförderung Anwendung, ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Föderalismusreform-Begleitgesetz
G. v. 05.09.2006 BGBl. I S. 2098
Artikel 9 FödReformBeglG Änderung des Wohnraumförderungsgesetzes
... auf eine oberste Landesbehörde übertragen." 4. Die §§ 38 bis 43 werden aufgehoben. 5. § 47 Abs. 1 wird aufgehoben. 6. In § ...
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