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Artikel 3 - Fünfter Erlaß über die Genehmigung der Stiftung und Verleihung von Orden und Ehrenzeichen (5. OrdenErl k.a.Abk.)

E. v. 02.09.1975 BGBl. I S. 2479
Geltung ab 16.09.1975; FNA: 1134-10 Symbole, Auszeichnungen, Feiertage

Artikel 3



Die Stiftungsbestimmungen und die Verleihungsbedingungen sowie die Abbildung und die Beschreibung des nach Artikel 1 genehmigten Ehrenzeichens werden vom Bundesminister des Innern im Bundesanzeiger veröffentlicht.

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