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Fünfter Erlaß über die Genehmigung der Stiftung und Verleihung von Orden und Ehrenzeichen (5. OrdenErl k.a.Abk.)

E. v. 02.09.1975 BGBl. I S. 2479
Geltung ab 16.09.1975; FNA: 1134-10 Symbole, Auszeichnungen, Feiertage

Artikel 1


Artikel 1 wird in 3 Vorschriften zitiert

Auf Grund des § 3 Abs. 1 des Gesetzes über Titel, Orden und Ehrenzeichen vom 26. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 844), zuletzt geändert durch Artikel 33 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469), genehmige ich die Stiftung und Verleihung des

Ehrenzeichens

des Technischen Hilfswerks

in zwei Klassen.


Artikel 2



Ich genehmige die Stiftungsbestimmungen und Verleihungsbedingungen des in Artikel 1 genannten Ehrenzeichens.


Artikel 3



Die Stiftungsbestimmungen und die Verleihungsbedingungen sowie die Abbildung und die Beschreibung des nach Artikel 1 genehmigten Ehrenzeichens werden vom Bundesminister des Innern im Bundesanzeiger veröffentlicht.


Artikel 4


Artikel 4 wird in 1 Vorschrift zitiert

Jede Änderung der Stiftungsbestimmungen und der Verleihungsbedingungen des nach Artikel 1 genehmigten Ehrenzeichens und jede Änderung seiner Form und seiner Benennung bedarf meiner Genehmigung.