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Artikel 1 - Fünfter Erlaß über die Genehmigung der Stiftung und Verleihung von Orden und Ehrenzeichen (5. OrdenErl k.a.Abk.)
E. v. 02.09.1975 BGBl. I S. 2479
Geltung ab 16.09.1975; FNA: 1134-10 Symbole, Auszeichnungen, Feiertage
Geltung ab 16.09.1975; FNA: 1134-10 Symbole, Auszeichnungen, Feiertage
Artikel 1
Artikel 1 wird in 3 Vorschriften zitiert
Auf Grund des § 3 Abs. 1 des Gesetzes über Titel, Orden und Ehrenzeichen vom 26. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 844), zuletzt geändert durch Artikel 33 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469), genehmige ich die Stiftung und Verleihung des
Ehrenzeichens
des Technischen Hilfswerks
in zwei Klassen.
Ehrenzeichens
des Technischen Hilfswerks
in zwei Klassen.
Zitierungen von Artikel 1 Fünfter Erlaß über die Genehmigung der Stiftung und Verleihung von Orden und Ehrenzeichen
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 5. OrdenErl verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
5. OrdenErl selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 2 5. OrdenErl
... genehmige die Stiftungsbestimmungen und Verleihungsbedingungen des in Artikel 1 genannten ...
Artikel 3 5. OrdenErl
... und die Verleihungsbedingungen sowie die Abbildung und die Beschreibung des nach Artikel 1 genehmigten Ehrenzeichens werden vom Bundesminister des Innern im Bundesanzeiger ...
Artikel 4 5. OrdenErl
... Änderung der Stiftungsbestimmungen und der Verleihungsbedingungen des nach Artikel 1 genehmigten Ehrenzeichens und jede Änderung seiner Form und seiner Benennung bedarf meiner ...
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