§ 6 AtSKostV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung | § 6 AtSKostV n.F. (neue Fassung) in der am 30.07.2016 geltenden Fassung durch Artikel 7 G. v. 26.07.2016 BGBl. I S. 1843 |
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(Anzeige unveränderter Textabschnitte u. U. gekürzt - Klick für Vollansicht) § 6 Befreiung und Ermäßigung | |
(Text alte Fassung) Von der Erhebung einer Gebühr kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn dies im Einzelfall aus Gründen des öffentlichen Interesses oder der Billigkeit geboten ist. | (Text neue Fassung) (1) Von der Erhebung einer Gebühr kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn dies im Einzelfall aus Gründen des öffentlichen Interesses oder der Billigkeit geboten ist. (2) (aufgehoben) |