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Änderung § 6 AtSKostV vom 01.01.2009
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§ 6 AtSKostV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung | § 6 AtSKostV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2009 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 29.08.2008 BGBl. I S. 1793 |
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(Textabschnitt unverändert) § 6 Befreiung und Ermäßigung | |
(Text alte Fassung) Von der Erhebung einer Gebühr kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn dies im Einzelfall aus Gründen des öffentlichen Interesses oder der Billigkeit geboten ist. | (Text neue Fassung) (1) Von der Erhebung einer Gebühr kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn dies im Einzelfall aus Gründen des öffentlichen Interesses oder der Billigkeit geboten ist. (2) Abweichend von § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Verwaltungskostengesetzes ist das Bundesamt für Strahlenschutz von der Zahlung der Gebühren nach § 2 Satz 1 Nr. 7 nicht befreit. |
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