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Änderung § 1 AtSKostV vom 27.07.2013
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§ 1 AtSKostV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 27.07.2013 geltenden Fassung | § 1 AtSKostV n.F. (neue Fassung) in der am 27.07.2013 geltenden Fassung durch Artikel 5 Abs. 1 G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2553 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 Anwendungsbereich | |
(Text alte Fassung) Die nach den §§ 23, 23a, 23b und 24 des Atomgesetzes zuständigen Behörden erheben Kosten (Gebühren und Auslagen) nach § 21 des Atomgesetzes und nach dieser Verordnung. Ergänzend gelten die Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes. | (Text neue Fassung) Die nach den §§ 23, 23a, 23b, 23d und 24 des Atomgesetzes zuständigen Behörden erheben Kosten (Gebühren und Auslagen) nach § 21 des Atomgesetzes und nach dieser Verordnung. Ergänzend gelten die Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes. |
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