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Änderung § 6 AtSKostV vom 15.08.2013

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§ 6 AtSKostV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.08.2013 geltenden Fassung
§ 6 AtSKostV n.F. (neue Fassung)
in der am 15.08.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 2 Abs. 96 G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3154

(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Befreiung und Ermäßigung


(1) Von der Erhebung einer Gebühr kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn dies im Einzelfall aus Gründen des öffentlichen Interesses oder der Billigkeit geboten ist.

(Text alte Fassung)

(2) Abweichend von § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Verwaltungskostengesetzes ist das Bundesamt für Strahlenschutz von der Zahlung der Gebühren nach § 2 Satz 1 Nr. 7 nicht befreit.

(Text neue Fassung)

(2) Abweichend von § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung ist das Bundesamt für Strahlenschutz von der Zahlung der Gebühren nach § 2 Satz 1 Nr. 7 nicht befreit.


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