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Änderung § 6 AtSKostV vom 15.08.2013
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§ 6 AtSKostV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.08.2013 geltenden Fassung | § 6 AtSKostV n.F. (neue Fassung) in der am 15.08.2013 geltenden Fassung durch Artikel 2 Abs. 96 G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3154 |
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(Textabschnitt unverändert) § 6 Befreiung und Ermäßigung | |
(1) Von der Erhebung einer Gebühr kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn dies im Einzelfall aus Gründen des öffentlichen Interesses oder der Billigkeit geboten ist. | |
(Text alte Fassung) (2) Abweichend von § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Verwaltungskostengesetzes ist das Bundesamt für Strahlenschutz von der Zahlung der Gebühren nach § 2 Satz 1 Nr. 7 nicht befreit. | (Text neue Fassung) (2) Abweichend von § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung ist das Bundesamt für Strahlenschutz von der Zahlung der Gebühren nach § 2 Satz 1 Nr. 7 nicht befreit. |
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