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Änderung § 2 AtSKostV vom 30.07.2016

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 2 AtSKostV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.07.2016 geltenden Fassung
§ 2 AtSKostV n.F. (neue Fassung)
in der am 30.07.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 7 G. v. 26.07.2016 BGBl. I S. 1843
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Höhe der Gebühren


(Text alte Fassung) nächste Änderung

Die Gebühr beträgt

(Text neue Fassung)

1 Die Gebühr beträgt

1. für Entscheidungen über Anträge auf Errichtung und Betrieb einer Anlage nach § 7 des Atomgesetzes zur

a) Spaltung von Kernbrennstoffen 2 vom Tausend der Kosten der Errichtung,

b) Erzeugung oder Bearbeitung oder Verarbeitung von Kernbrennstoffen 4 vom Tausend der Kosten der Errichtung,

c) Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe 0,3 bis 1,7 vom Hundert der Kosten der Errichtung;

2. für Entscheidungen über Anträge auf andere Genehmigungen nach § 7 des Atomgesetzes und über Anträge nach § 7a des Atomgesetzes 500 bis eine Million Euro;

3. für Entscheidungen über Anträge nach § 9 des Atomgesetzes 50 bis 100.000 Euro;

4. für Festsetzungen nach § 4b Abs. 1 Satz 2 des Atomgesetzes und § 13 Abs. 1 Satz 2 des Atomgesetzes, für Entscheidungen nach § 9b Abs. 3 Satz 2 des Atomgesetzes, für Entscheidungen nach § 17 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 bis 5 des Atomgesetzes, soweit nach § 18 Abs. 2 des Atomgesetzes eine Entschädigungspflicht nicht gegeben ist, und für Entscheidungen nach § 19 Abs. 3 des Atomgesetzes 25 bis 10.000 Euro;

5. für Entscheidungen über Anträge nach § 6 des Atomgesetzes 50 bis 2,5 Millionen Euro;

vorherige Änderung nächste Änderung

6. für Entscheidungen über Anträge nach den §§ 4 und 9a Abs. 2 Satz 4 des Atomgesetzes und für sonstige Amtshandlungen einschließlich Prüfungen und Untersuchungen des Bundesamtes für Strahlenschutz, soweit es nach § 23 Abs. 1 des Atomgesetzes, oder aufgrund einer Verordnung nach § 23 Abs. 3 des Atomgesetzes zuständig ist, und für sonstige Amtshandlungen einschließlich Prüfungen und Untersuchungen des Luftfahrt-Bundesamtes, soweit es nach § 23b des Atomgesetzes zuständig ist, 50 bis zwei Millionen Euro;



6. für Entscheidungen über Anträge nach § 4 des Atomgesetzes und für sonstige Amtshandlungen einschließlich Prüfungen und Untersuchungen des Bundesamtes für kerntechnische Entsorgungssicherheit, soweit es nach § 23d des Atomgesetzes zuständig ist, des Bundesamtes für Strahlenschutz, soweit es nach § 23 Absatz 1 des Atomgesetzes oder aufgrund einer Verordnung nach § 23 Absatz 3 des Atomgesetzes zuständig ist, und des Luftfahrt-Bundesamtes, soweit es nach § 23b zuständig ist; 50 bis 2 Millionen Euro;

7. für Planfeststellungsbeschlüsse nach § 9b des Atomgesetzes 1,5 bis 2 vom Hundert der Kosten der Errichtung.

vorherige Änderung

In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 und 7 kann für eine Teilgenehmigung bzw. einen Teilplanfeststellungsbeschluss eine anteilige Gebühr, orientiert an den Kosten der Teilerrichtung, erhoben werden.



2 In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 und 7 kann für eine Teilgenehmigung bzw. einen Teilplanfeststellungsbeschluss eine anteilige Gebühr, orientiert an den Kosten der Teilerrichtung, erhoben werden.