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Synopse aller Änderungen des AtSKostV am 30.07.2016
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 30. Juli 2016 durch Artikel 7 des EndLaNOG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des AtSKostV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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AtSKostV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 30.07.2016 geltenden Fassung | AtSKostV n.F. (neue Fassung) in der am 30.07.2016 geltenden Fassung durch Artikel 7 G. v. 26.07.2016 BGBl. I S. 1843 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2 Höhe der Gebühren | |
(Text alte Fassung) Die Gebühr beträgt | (Text neue Fassung) 1 Die Gebühr beträgt |
1. für Entscheidungen über Anträge auf Errichtung und Betrieb einer Anlage nach § 7 des Atomgesetzes zur a) Spaltung von Kernbrennstoffen 2 vom Tausend der Kosten der Errichtung, b) Erzeugung oder Bearbeitung oder Verarbeitung von Kernbrennstoffen 4 vom Tausend der Kosten der Errichtung, c) Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe 0,3 bis 1,7 vom Hundert der Kosten der Errichtung; 2. für Entscheidungen über Anträge auf andere Genehmigungen nach § 7 des Atomgesetzes und über Anträge nach § 7a des Atomgesetzes 500 bis eine Million Euro; 3. für Entscheidungen über Anträge nach § 9 des Atomgesetzes 50 bis 100.000 Euro; 4. für Festsetzungen nach § 4b Abs. 1 Satz 2 des Atomgesetzes und § 13 Abs. 1 Satz 2 des Atomgesetzes, für Entscheidungen nach § 9b Abs. 3 Satz 2 des Atomgesetzes, für Entscheidungen nach § 17 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 bis 5 des Atomgesetzes, soweit nach § 18 Abs. 2 des Atomgesetzes eine Entschädigungspflicht nicht gegeben ist, und für Entscheidungen nach § 19 Abs. 3 des Atomgesetzes 25 bis 10.000 Euro; 5. für Entscheidungen über Anträge nach § 6 des Atomgesetzes 50 bis 2,5 Millionen Euro; | |
6. für Entscheidungen über Anträge nach den §§ 4 und 9a Abs. 2 Satz 4 des Atomgesetzes und für sonstige Amtshandlungen einschließlich Prüfungen und Untersuchungen des Bundesamtes für Strahlenschutz, soweit es nach § 23 Abs. 1 des Atomgesetzes, oder aufgrund einer Verordnung nach § 23 Abs. 3 des Atomgesetzes zuständig ist, und für sonstige Amtshandlungen einschließlich Prüfungen und Untersuchungen des Luftfahrt-Bundesamtes, soweit es nach § 23b des Atomgesetzes zuständig ist, 50 bis zwei Millionen Euro; | 6. für Entscheidungen über Anträge nach § 4 des Atomgesetzes und für sonstige Amtshandlungen einschließlich Prüfungen und Untersuchungen des Bundesamtes für kerntechnische Entsorgungssicherheit, soweit es nach § 23d des Atomgesetzes zuständig ist, des Bundesamtes für Strahlenschutz, soweit es nach § 23 Absatz 1 des Atomgesetzes oder aufgrund einer Verordnung nach § 23 Absatz 3 des Atomgesetzes zuständig ist, und des Luftfahrt-Bundesamtes, soweit es nach § 23b zuständig ist; 50 bis 2 Millionen Euro; |
7. für Planfeststellungsbeschlüsse nach § 9b des Atomgesetzes 1,5 bis 2 vom Hundert der Kosten der Errichtung. | |
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 und 7 kann für eine Teilgenehmigung bzw. einen Teilplanfeststellungsbeschluss eine anteilige Gebühr, orientiert an den Kosten der Teilerrichtung, erhoben werden. | 2 In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 und 7 kann für eine Teilgenehmigung bzw. einen Teilplanfeststellungsbeschluss eine anteilige Gebühr, orientiert an den Kosten der Teilerrichtung, erhoben werden. |
§ 5 Kosten der Aufsicht | |
(1) Für Maßnahmen der staatlichen Aufsicht nach § 19 des Atomgesetzes werden Kosten für folgende Tatbestände erhoben: 1. Bei Anlagen nach § 7 des Atomgesetzes und Tätigkeiten nach den §§ 6 und 9 des Atomgesetzes Messungen und Untersuchungen zur Überwachung a) der Ableitung und Ausbreitung radioaktiver Stoffe b) der für die Erkennung eines Störfalls bedeutsamen Betriebszustände c) der Radioaktivität in der Umgebung einschließlich der meteorologischen Ausbreitungsverhältnisse durch behördlich beauftragte Meßstellen oder durch behördeneigene Überwachungseinrichtungen; die Kostenpflicht erstreckt sich auch auf die Übermittlung und Auswertung von Meß- und Untersuchungsergebnissen; 2. Prüfung nicht genehmigungsbedürftiger Änderungen von Anlagen nach § 7 des Atomgesetzes oder von Tätigkeiten nach den §§ 4, 6 und 9 des Atomgesetzes; 3. Maßnahmen der Aufsichtsbehörde auf Grund sicherheitstechnisch bedeutsamer Abweichungen vom bestimmungsgemäßen Betrieb von Anlagen nach § 7 des Atomgesetzes oder bei Tätigkeiten nach den §§ 4, 6 und 9 des Atomgesetzes; 3a. Prüfungen der Ergebnisse der Sicherheitsüberprüfung nach § 19a des Atomgesetzes; 4. wiederkehrende Prüfungen von Anlagen nach § 7 des Atomgesetzes oder von Tätigkeiten nach den §§ 6 und 9 des Atomgesetzes; 5. sonstige Überprüfungen und Kontrollen von Anlagen nach § 7 des Atomgesetzes und von Tätigkeiten nach den §§ 4, 6 und 9 des Atomgesetzes, soweit die Hinzuziehung von Sachverständigen geboten ist; 6. Überprüfung nach § 12b des Atomgesetzes hinsichtlich der Zuverlässigkeit von Personen, die bei der Errichtung und bei dem Betrieb von Anlagen nach § 7 des Atomgesetzes oder bei Tätigkeiten nach den §§ 4, 6 und 9 des Atomgesetzes tätig sind; | |
7. Überwachung der Einhaltung der in § 103 in Verbindung mit den §§ 93 und 94 der Strahlenschutzverordnung festgelegten Anforderungen zum Schutz des fliegenden Personals vor Expositionen durch kosmische Strahlung. | 7. die Nummern 1 bis 6 gelten auch für Anlagen des Bundes nach § 9a Absatz 3 des Atomgesetzes und die Schachtanlage Asse II; 8. Überwachung der Einhaltung der in § 103 in Verbindung mit den §§ 93 und 94 der Strahlenschutzverordnung festgelegten Anforderungen zum Schutz des fliegenden Personals vor Expositionen durch kosmische Strahlung. |
(2) Die Gebühr beträgt 25 bis 500.000 Euro, bei Überprüfungen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 6 für jede überprüfte Person 25 bis 500 Euro. (3) 1 Die Gebührenpflicht entsteht mit der Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung, im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 am Ende eines Monats, in dem Messungen und Untersuchungen vorgenommen worden sind. 2 Bei regelmäßig wiederkehrenden Amtshandlungen können abweichend von Satz 1 Abschläge erhoben werden, die bei der nachfolgenden Gebührenfestsetzung zu verrechnen sind. (4) Zur Abgeltung mehrfacher gleichartiger Amtshandlungen nach Absatz 1 Nr. 1 bis 7 können Pauschgebühren festgesetzt werden. | |
§ 6 Befreiung und Ermäßigung | |
(1) Von der Erhebung einer Gebühr kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn dies im Einzelfall aus Gründen des öffentlichen Interesses oder der Billigkeit geboten ist. | |
(2) Abweichend von § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung ist das Bundesamt für Strahlenschutz von der Zahlung der Gebühren nach § 2 Satz 1 Nr. 7 nicht befreit. | (2) (aufgehoben) |
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