AtSKostV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung | AtSKostV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2009 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 29.08.2008 BGBl. I S. 1793 |
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(Anzeige unveränderter Textabschnitte u. U. gekürzt - Klick für Vollansicht) § 6 Befreiung und Ermäßigung | |
(Text alte Fassung) Von der Erhebung einer Gebühr kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn dies im Einzelfall aus Gründen des öffentlichen Interesses oder der Billigkeit geboten ist. | (Text neue Fassung) (1) Von der Erhebung einer Gebühr kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn dies im Einzelfall aus Gründen des öffentlichen Interesses oder der Billigkeit geboten ist. (2) Abweichend von § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Verwaltungskostengesetzes ist das Bundesamt für Strahlenschutz von der Zahlung der Gebühren nach § 2 Satz 1 Nr. 7 nicht befreit. |
§ 7 Persönliche Gebührenbefreiung | § 7 (aufgehoben) |
(1) Von der Zahlung der Gebühren sind außer den in § 8 Abs. 1 des Verwaltungskostengesetzes bezeichneten Rechtsträgern die als gemeinnützig anerkannten Forschungseinrichtungen befreit. (2) Abweichend von § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Verwaltungskostengesetzes ist das Bundesamt für Strahlenschutz von der Zahlung der Gebühren nach § 2 Satz 1 Nr. 7 nicht befreit. (3) § 8 Abs. 4 des Verwaltungskostengesetzes ist auf die in § 2 genannten Gebühren nicht anzuwenden. |