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Änderung § 3 MiArbG vom 28.04.2009

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§ 3 MiArbG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.04.2009 geltenden Fassung
§ 3 MiArbG n.F. (neue Fassung)
in der am 28.04.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 Abs. 2 G. v. 22.04.2009 BGBl. I S. 818
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 15.08.2014) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 3


(Text neue Fassung)

§ 3 Aufgabe des Hauptausschusses


vorherige Änderung

(1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bestimmt im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß die Wirtschaftszweige oder Beschäftigungsarten, für die Mindestarbeitsbedingungen zu erlassen oder aufzuheben sind.

(2) Der Hauptausschuß kann die Festsetzung von Mindestarbeitsbedingungen, deren Änderung oder Aufhebung vorschlagen.



(1) Der Hauptausschuss stellt unter umfassender Berücksichtigung der sozialen und ökonomischen Auswirkungen durch Beschluss fest, ob in einem Wirtschaftszweig soziale Verwerfungen vorliegen und Mindestarbeitsentgelte festgesetzt, geändert oder aufgehoben werden sollen. Der Beschluss ist schriftlich zu begründen. Er bedarf der Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.

(2) Die Bundesregierung, die Spitzenorganisationen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sowie die Landesregierungen können dem Hauptausschuss unter Angabe von Gründen Vorschläge für die Festsetzung, Änderung oder Aufhebung von Mindestarbeitsentgelten unterbreiten.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 15.08.2014)