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Synopse aller Änderungen des MiArbG am 28.04.2009

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 28. April 2009 durch Artikel 1 des 1. MiArbGÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des MiArbG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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MiArbG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.04.2009 geltenden Fassung
MiArbG n.F. (neue Fassung)
in der am 28.04.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 Abs. 2 G. v. 22.04.2009 BGBl. I S. 818
(Textabschnitt unverändert)

Gliederung

(Text alte Fassung) nächste Änderung

Erster Abschnitt Festsetzung von Mindestarbeitsbedingungen
    § 1
    § 2
    § 3
    § 4
    § 5
    § 6
    § 7
    § 8
    § 9
    § 10
Zweiter Abschnitt Überwachung von Mindestarbeitsbedingungen
    § 11
    § 12
    § 13
    § 14
    § 15
Dritter Abschnitt Schlußvorschriften
    § 16
    § 17
    § 18
(Text neue Fassung)

Erster Abschnitt Festsetzung von Mindestarbeitsentgelten
    § 1 Festsetzung von Mindestarbeitsentgelten
    § 2 Hauptausschuss
    § 3 Aufgabe des Hauptausschusses
    § 4 Fachausschüsse; Rechtsverordnung
    § 5 Zusammensetzung der Fachausschüsse
    § 6 Beisitzer der Fachausschüsse
    § 7 Stellungnahme der Beteiligten
    § 8 Gewährung von Mindestarbeitsentgelten; Geltung von Tarifvertragsrecht
    § 9 Änderung und Aufhebung
    § 10 Geschäftsstelle
Zweiter Abschnitt Kontrolle und Durchsetzung durch staatliche Behörden
    § 11 Zuständigkeit
    § 12 Befugnisse der Behörden der Zollverwaltung und anderer Behörden
    § 13 Meldepflicht
    § 14 Erstellen und Bereithalten von Dokumenten
    § 15 Zusammenarbeit der in- und ausländischen Behörden
    § 16 Ausschluss von der Vergabe öffentlicher Aufträge
    § 17 Zustellung
    § 18 Bußgeldvorschriften
Dritter Abschnitt Schlussvorschriften
    § 19 Evaluation

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§ 1




§ 1 Festsetzung von Mindestarbeitsentgelten


(1) Die Regelung von Entgelten und sonstigen Arbeitsbedingungen erfolgt grundsätzlich in freier Vereinbarung zwischen den Tarifvertragsparteien durch Tarifverträge.

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(2) Mindestarbeitsbedingungen können zur Regelung von Entgelten und sonstigen Arbeitsbedingungen festgesetzt werden, wenn

a) Gewerkschaften oder Vereinigungen von Arbeitgebern für den
Wirtschaftszweig oder die Beschäftigungsart nicht bestehen oder nur eine Minderheit der Arbeitnehmer oder der Arbeitgeber umfassen und

b) die Festsetzung von Mindestarbeitsbedingungen zur Befriedigung
der notwendigen sozialen und wirtschaftlichen Bedürfnisse der Arbeitnehmer erforderlich erscheint und

c) eine Regelung von Entgelten oder sonstigen Arbeitsbedingungen durch Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrages nicht erfolgt ist.




(2) Mindestarbeitsentgelte können in einem Wirtschaftszweig festgesetzt werden, wenn in dem Wirtschaftszweig bundesweit die an Tarifverträge gebundenen Arbeitgeber weniger als 50 Prozent der unter den Geltungsbereich dieser Tarifverträge fallenden Arbeitnehmer beschäftigen.

(3) Die Vorschriften des Heimarbeitsgesetzes werden durch dieses Gesetz nicht berührt.



(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 15.08.2014) 
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§ 2




§ 2 Hauptausschuss


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(1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales errichtet einen Hauptausschuß für Mindestarbeitsbedingungen (Hauptausschuß).

(2) Der Hauptausschuß besteht aus dem Bundesminister für Arbeit und Soziales oder einer von ihm bestimmten Person als Vorsitzendem und je fünf Vertretern der Gewerkschaften und der Vereinigungen der Arbeitgeber als Mitgliedern. Für jedes Mitglied ist mindestens ein Stellvertreter zu bestellen.

(3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales beruft die Mitglieder und ihre Stellvertreter unter billiger Berücksichtigung der Minderheiten auf Grund von Vorschlägen der Gewerkschaften und Vereinigungen der Arbeitgeber auf die Dauer von drei Jahren.

(4) Der Hauptausschuß ist von Amts wegen oder auf Antrag von mindestens fünf Mitgliedern einzuberufen.

(5) Die Tätigkeit der Mitglieder und ihrer Stellvertreter ist ehrenamtlich.



(1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales errichtet einen ständigen Hauptausschuß für Mindestarbeitsentgelte (Hauptausschuß).

(2) Der Hauptausschuss besteht aus einem Vorsitzenden und sechs weiteren ständigen Mitgliedern. Für jedes Mitglied ist mindestens ein Stellvertreter zu bestellen. Die Mitglieder und deren Stellvertreter müssen in der Lage sein, umfassend die sozialen und ökonomischen Auswirkungen von Mindestarbeitsentgelten einzuschätzen.

(3) Die Bundesregierung beruft den Vorsitzenden sowie zwei weitere Mitglieder und deren Stellvertreter auf Vorschlag des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales sowie je zwei Mitglieder und deren Stellvertreter auf Grund von Vorschlägen der Spitzenorganisationen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer für die Dauer von drei Jahren. Üben die Spitzenorganisationen der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer ihr Vorschlagsrecht nicht aus, erfolgt die Berufung auf Vorschlag des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.

(4) Der Hauptausschuss ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend oder vertreten sind. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben.

(5) Die Tätigkeit der Mitglieder und ihrer Stellvertreter ist ehrenamtlich. Die Mitglieder unterliegen bei der Wahrnehmung ihrer Tätigkeit keinen Weisungen. Sie erhalten eine angemessene Entschädigung für den von ihnen aus der Wahrnehmung ihrer Tätigkeit erwachsenden Verdienstausfall und Aufwand sowie Ersatz der Fahrtkosten entsprechend den für die ehrenamtlichen Richter der Arbeitsgerichte geltenden Vorschriften. Die Entschädigung und die erstattungsfähigen Fahrtkosten setzt im Einzelfall der Vorsitzende des Hauptausschusses fest.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 15.08.2014) 
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§ 3




§ 3 Aufgabe des Hauptausschusses


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(1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bestimmt im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß die Wirtschaftszweige oder Beschäftigungsarten, für die Mindestarbeitsbedingungen zu erlassen oder aufzuheben sind.

(2) Der Hauptausschuß kann die Festsetzung von Mindestarbeitsbedingungen, deren Änderung oder Aufhebung vorschlagen.



(1) Der Hauptausschuss stellt unter umfassender Berücksichtigung der sozialen und ökonomischen Auswirkungen durch Beschluss fest, ob in einem Wirtschaftszweig soziale Verwerfungen vorliegen und Mindestarbeitsentgelte festgesetzt, geändert oder aufgehoben werden sollen. Der Beschluss ist schriftlich zu begründen. Er bedarf der Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.

(2) Die Bundesregierung, die Spitzenorganisationen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sowie die Landesregierungen können dem Hauptausschuss unter Angabe von Gründen Vorschläge für die Festsetzung, Änderung oder Aufhebung von Mindestarbeitsentgelten unterbreiten.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 15.08.2014) 
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§ 4




§ 4 Fachausschüsse; Rechtsverordnung


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(1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales errichtet Fachausschüsse für die Wirtschaftszweige und Beschäftigungsarten, für die Mindestarbeitsbedingungen festgesetzt werden sollen.

(2) Der Fachausschuß setzt die Mindestarbeitsbedingungen durch Beschluß fest.

(3) Die Mindestarbeitsbedingungen bedürfen der Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales. Stimmt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu, so erläßt es die vom Fachausschuß festgesetzten Mindestarbeitsbedingungen als Rechtsverordnung; die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates. Sie ist an der vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu bestimmenden Stelle zu verkünden und tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft, sofern das Bundesministerium für Arbeit und Soziales keinen anderen Zeitpunkt bestimmt.

(4) Durch Mindestarbeitsbedingungen wird die unterste Grenze der Entgelte und sonstigen Arbeitsbedingungen in einem Wirtschaftszweig oder einer Beschäftigungsart festgelegt.



(1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales errichtet Fachausschüsse für die Wirtschaftszweige, für die Mindestarbeitsentgelte festgesetzt werden sollen.

(2) Der Fachausschuß setzt die Mindestarbeitsentgelte durch Beschluß fest. § 3 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Der Hauptausschuss erhält die Gelegenheit, zu dem Beschluss Stellung zu nehmen.

(3) Die Bundesregierung kann auf Vorschlag des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales die vom Fachausschuss festgesetzten Mindestarbeitsentgelte als Rechtsverordnung erlassen. Die Rechtsverordnung kann befristet werden. Sie bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates. Sie ist an der vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu bestimmenden Stelle zu verkünden und tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft, sofern kein anderer Zeitpunkt bestimmt ist.

(4) Durch Mindestarbeitsentgelte wird die unterste Grenze der Entgelte in einem Wirtschaftszweig für den Beschäftigungsort festgelegt. Der Fachausschuss kann bei der Festlegung nach Art der Tätigkeit, Qualifikation der Arbeitnehmer und Regionen differenzieren. Er prüft im Rahmen einer Gesamtabwägung, ob seine Entscheidung insbesondere geeignet ist,

1. angemessene Arbeitsbedingungen zu schaffen,

2. faire und funktionierende Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten und

3. sozialversicherungspflichtige Beschäftigung zu erhalten.


(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 15.08.2014) 
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§ 5




§ 5 Zusammensetzung der Fachausschüsse


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(1) Der Fachausschuß besteht aus mindestens je drei, höchstens je fünf Beisitzern aus Kreisen der beteiligten Arbeitnehmer und Arbeitgeber und einem vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales bestimmten Vorsitzenden. Weitere sachverständige Personen können zugezogen werden; sie haben jedoch kein Stimmrecht.



(1) Der Fachausschuss besteht aus einem Vorsitzenden und je drei Beisitzern aus Kreisen der beteiligten Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Weitere sachverständige Personen können zugezogen werden; sie haben jedoch kein Stimmrecht. § 2 Abs. 4 gilt entsprechend.

(2) Die Beschlüsse des Fachausschusses werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Bei der Beschlußfassung hat sich der Vorsitzende zunächst der Stimme zu enthalten; kommt eine Stimmenmehrheit nicht zustande, so übt nach weiterer Beratung der Vorsitzende sein Stimmrecht aus.



(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 15.08.2014) 
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§ 6




§ 6 Beisitzer der Fachausschüsse


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(1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales beruft als Beisitzer der Fachausschüsse geeignete Personen auf Grund von Vorschlägen der Gewerkschaften und der Vereinigungen von Arbeitgebern für die Dauer von drei Jahren. Soweit keine Vorschläge eingereicht werden, sind die Beisitzer dieser Seite aus den Kreisen der Beteiligten zu berufen. Für jeden Beisitzer ist mindestens ein Stellvertreter zu bestellen.

(2) Für die Beisitzer des Fachausschusses finden die für die ehrenamtlichen Richter der Arbeitsgerichte geltenden Vorschriften über die Voraussetzungen für das Beisitzeramt, die Besonderheiten für Beisitzer aus Kreisen der Arbeitnehmer und Arbeitgeber, die Ablehnung des Beisitzeramts und den Schutz der Beisitzer aus Kreisen der Arbeitnehmer mit den sich aus Absatz 3 ergebenden Abweichungen sinngemäß Anwendung.



(1) Die Bundesregierung beruft auf Vorschlag des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales als Beisitzer der Fachausschüsse geeignete Personen auf Grund von Vorschlägen der Gewerkschaften und der Vereinigungen von Arbeitgebern für die Dauer von drei Jahren. Soweit keine Vorschläge eingereicht werden, sind die Beisitzer dieser Seite aus den Kreisen der Beteiligten zu berufen. Für jeden Beisitzer ist mindestens ein Stellvertreter zu bestellen. Für den Vorsitzenden gilt § 2 Abs. 3 Satz 1 entsprechend.

(2) Auf die Beisitzer des Fachausschusses finden die für die ehrenamtlichen Richter der Arbeitsgerichte geltenden Vorschriften über die Voraussetzungen für das Beisitzeramt, die Besonderheiten für Beisitzer aus Kreisen der Arbeitnehmer und Arbeitgeber, die Ablehnung des Beisitzeramts und den Schutz der Beisitzer aus Kreisen der Arbeitnehmer mit den sich aus Absatz 3 ergebenden Abweichungen sinngemäß Anwendung.

(3) Wird das Fehlen einer Voraussetzung für die Berufung nachträglich bekannt oder fällt eine Voraussetzung nachträglich fort oder verletzt ein Beisitzer gröblich seine Amtspflichten, so kann ihn das Bundesministerium für Arbeit und Soziales seines Amtes entheben. Über die Berechtigung zur Ablehnung des Beisitzeramtes entscheidet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales.

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(4) Das Beisitzeramt ist ein Ehrenamt. Die Beisitzer erhalten eine angemessene Entschädigung für den ihnen aus der Wahrnehmung ihrer Tätigkeit erwachsenden Verdienstausfall und Aufwand sowie Ersatz der Fahrtkosten entsprechend den für die ehrenamtlichen Richter der Arbeitsgerichte geltenden Vorschriften. Die Entschädigung und die erstattungsfähigen Fahrtkosten setzt im Einzelfall der Vorsitzende des Fachausschusses fest.



(4) Für den Vorsitzenden und die Beisitzer gilt § 2 Abs. 5 entsprechend.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 15.08.2014) 
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§ 7




§ 7 Stellungnahme der Beteiligten


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Vor Festsetzung von Mindestarbeitsbedingungen gibt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales den obersten Arbeitsbehörden der beteiligten Länder, den Arbeitnehmern und Arbeitgebern, die von der Regelung berührt würden, sowie den zuständigen Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern, soweit solche bestehen, Gelegenheit zu schriftlicher Stellungnahme, sowie zur Äußerung in einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Fachausschuß.



Vor Festsetzung von Mindestarbeitsentgelten gibt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales den obersten Arbeitsbehörden der beteiligten Länder, den Arbeitnehmern und Arbeitgebern, die von der Regelung berührt würden, sowie den zuständigen Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern, soweit solche bestehen, Gelegenheit zu schriftlicher Stellungnahme, sowie zur Äußerung in einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Fachausschuß.

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§ 8




§ 8 Gewährung von Mindestarbeitsentgelten; Geltung von Tarifvertragsrecht


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(1) Für die Mindestarbeitsbedingungen gelten, soweit sich nicht aus dem Fehlen von Tarifvertragsparteien oder aus diesem Gesetz etwas anderes ergibt, die gesetzlichen Vorschriften über den Tarifvertrag sinngemäß.

(2) Tarifvertragliche Bestimmungen gehen den Mindestarbeitsbedingungen vor.

(3) Ein Verzicht auf entstandene Rechte aus den Mindestarbeitsbedingungen ist nur durch Vergleich zulässig. Er bedarf der Billigung der obersten Arbeitsbehörde des Landes oder der von ihr bestimmten Stelle.



(1) Arbeitgeber mit Sitz im In- und Ausland, die unter den Geltungsbereich einer Rechtsverordnung nach § 4 Abs. 3 fallen, sind verpflichtet, ihren Arbeitnehmern mindestens die in der Rechtsverordnung für den Beschäftigungsort vorgeschriebenen Mindestarbeitsentgelte zu gewähren. Für Mindestarbeitsentgelte gelten, soweit sich nicht aus dem Fehlen von Tarifvertragsparteien oder aus diesem Gesetz etwas anderes ergibt, die gesetzlichen Vorschriften über den Tarifvertrag sinngemäß.

(2) Enthält ein vor dem 16. Juli 2008 abgeschlossener Tarifvertrag nach dem Tarifvertragsgesetz abweichende Entgeltregelungen, gehen dessen Bestimmungen für die Zeit des Bestehens des Tarifvertrages den festgesetzten Mindestarbeitsentgelten vor. Gleiches gilt für einen Tarifvertrag, mit dem die Tarifvertragsparteien ihren bestehenden Tarifvertrag nach Satz 1 ablösen oder diesen nach seinem Ablauf durch einen Folgetarifvertrag, der mit diesem in einem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang steht, ersetzen.

(3) Ein Verzicht auf ein nach § 4 Abs. 3 festgesetztes Mindestarbeitsentgelt ist nur durch gerichtlichen Vergleich zulässig. Die Verwirkung des Anspruchs des Arbeitnehmers auf das Mindestarbeitsentgelt ist ausgeschlossen. Ausschlussfristen für die Geltendmachung des Anspruchs sind unzulässig.

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§ 9




§ 9 Änderung und Aufhebung


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Die §§ 4 bis 7 gelten entsprechend für die Änderung und Aufhebung von Mindestarbeitsbedingungen.



Die §§ 4 bis 7 gelten entsprechend für die Änderung und Aufhebung von Mindestarbeitsentgelten.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 15.08.2014) 
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§ 10




§ 10 Geschäftsstelle


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Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann die Befugnis zur Errichtung von Fachausschüssen und zum Erlaß von Mindestarbeitsbedingungen auf die oberste Arbeitsbehörde eines Landes übertragen, wenn Mindestarbeitsbedingungen festgesetzt werden sollen, die nach Umfang, Auswirkung und Bedeutung nur ein Land betreffen. Im Falle der Übertragung gelten die §§ 4 bis 9 entsprechend.



Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales nimmt die Aufgaben einer Geschäftsstelle des Hauptausschusses und der Fachausschüsse wahr. Die Tätigkeit der Geschäftsstelle besteht in der Zusammenstellung und Aufbereitung des für die Tätigkeit der Ausschüsse erforderlichen Quellenmaterials, in der technischen Vor- und Nachbereitung der Sitzungen des Ausschusses sowie der Erledigung der sonst anfallenden Verwaltungsarbeiten.

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§ 11




§ 11 Zuständigkeit


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(1) Die Arbeitgeber sind verpflichtet, die für ihren Betrieb maßgebenden Mindestarbeitsbedingungen an geeigneter Stelle im Betrieb auszulegen, sowie jedem Arbeitnehmer auszuhändigen, dessen Arbeitsverhältnis durch die Mindestarbeitsbedingungen geregelt ist.

(2) Arbeitnehmer und Arbeitgeber haben den mit
der Festsetzung und Überwachung von Mindestarbeitsbedingungen beauftragten Stellen auf Verlangen Auskunft über alle die Arbeitsbedingungen betreffenden Fragen zu erteilen und die gewünschten Unterlagen vorzulegen.



Für die Prüfung der Einhaltung der Pflichten eines Arbeitgebers nach § 8 Abs. 1 Satz 1 sind die Behörden der Zollverwaltung zuständig.

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§ 12




§ 12 Befugnisse der Behörden der Zollverwaltung und anderer Behörden


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Die oberste Arbeitsbehörde des Landes hat für eine wirksame Überwachung der Einhaltung der Mindestarbeitsbedingungen Sorge zu tragen. Sie kann die Aufgaben der Überwachung anderen Stellen übertragen.



Die §§ 2 bis 6, 14, 15, 20, 22 und 23 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes sind entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass

1. die dort genannten Behörden auch Einsicht in Arbeitsverträge, Niederschriften nach § 2 des Nachweisgesetzes und andere Geschäftsunterlagen nehmen können, die mittelbar oder unmittelbar Auskunft über die
Einhaltung der auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 4 Abs. 3 geltenden Mindestarbeitsentgelte geben, und

2.
die nach § 5 Abs. 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes zur Mitwirkung Verpflichteten diese Unterlagen vorzulegen haben.

Die §§ 16 bis 19 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes finden Anwendung. § 6 Abs. 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes findet entsprechende Anwendung. Für die Datenverarbeitung, die dem in § 11 genannten Zweck oder
der Zusammenarbeit mit den Behörden des Europäischen Wirtschaftsraums nach § 15 Abs. 2 dient, findet § 67 Abs. 2 Nr. 4 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch keine Anwendung.

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§ 13




§ 13 Meldepflicht


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Hat ein Arbeitgeber die Mindestarbeitsbedingungen nicht eingehalten, so kann ihn die oberste Arbeitsbehörde des Landes oder die von ihr bestimmte Stelle auffordern, innerhalb einer in der Aufforderung festzusetzenden Frist die bestehenden Ansprüche zu befriedigen und den Leistungsnachweis vorzulegen.



(1) Soweit eine Rechtsverordnung nach § 4 Abs. 3 auf das Arbeitsverhältnis Anwendung findet, ist ein Arbeitgeber mit Sitz im Ausland, der einen Arbeitnehmer oder mehrere Arbeitnehmer innerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes beschäftigt, verpflichtet, vor Beginn jeder Werk- oder Dienstleistung eine schriftliche Anmeldung in deutscher Sprache bei der zuständigen Behörde der Zollverwaltung vorzulegen, die die für die Prüfung wesentlichen Angaben enthält. Wesentlich sind die Angaben über

1. Familienname, Vornamen und Geburtsdatum der von ihm im Geltungsbereich dieses Gesetzes beschäftigten Arbeitnehmer,

2. Beginn und voraussichtliche Dauer der Beschäftigung,

3. Ort der Beschäftigung,

4. Ort im Inland, an dem die nach § 14 erforderlichen Unterlagen bereitgehalten werden,

5. Familienname, Vornamen, Geburtsdatum und Anschrift in Deutschland
des oder der verantwortlich Handelnden,

6. Wirtschaftszweig, in den
die Arbeitnehmer entsandt werden sollen, und

7. Familienname, Vornamen und Anschrift in Deutschland eines oder
einer Zustellungsbevollmächtigten, soweit dieser oder diese nicht mit dem oder der in Nummer 5 genannten verantwortlich Handelnden identisch ist.

Änderungen bezüglich dieser Angaben hat
der Arbeitgeber im Sinne des Satzes 1 unverzüglich zu melden.

(2) Der Arbeitgeber hat der Anmeldung eine Versicherung beizufügen, dass er seine Verpflichtungen nach § 8 Abs. 1 Satz 1 einhält.

(3) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit
und Soziales ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen,

1. dass, auf welche Weise und unter welchen technischen und organisatorischen Voraussetzungen eine Anmeldung, Änderungsmeldung und Versicherung abweichend von Absatz 1 Satz 1 und 3 und Absatz 2 elektronisch übermittelt werden kann,

2. unter welchen Voraussetzungen eine Änderungsmeldung ausnahmsweise entfallen kann, und

3. wie das Meldeverfahren vereinfacht oder abgewandelt werden kann, sofern die entsandten Arbeitnehmer im Rahmen einer regelmäßig wiederkehrenden Werk- oder Dienstleistung eingesetzt werden oder sonstige Besonderheiten der

zu erbringenden Werk- oder Dienstleistungen dies erfordern.

(4) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die zuständige Behörde nach Absatz 1 Satz 1 bestimmen.


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§ 14




§ 14 Erstellen und Bereithalten von Dokumenten


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Das Land, vertreten durch die oberste Arbeitsbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle, kann im eigenen Namen den Anspruch eines Arbeitnehmers aus Mindestarbeitsbedingungen gerichtlich geltend machen. Das Urteil gilt auch für und gegen den Arbeitnehmer.



(1) Soweit eine Rechtsverordnung nach § 4 Abs. 3 auf das Arbeitsverhältnis Anwendung findet, ist der Arbeitgeber verpflichtet, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit der Arbeitnehmer aufzuzeichnen und diese Aufzeichnungen mindestens zwei Jahre aufzubewahren.

(2) Jeder Arbeitgeber ist verpflichtet,
die für die Kontrolle der Einhaltung einer Rechtsverordnung nach § 4 Abs. 3 erforderlichen Unterlagen im Inland für die gesamte Dauer der tatsächlichen Beschäftigung der Arbeitnehmer im Geltungsbereich dieses Gesetzes, mindestens für die Dauer der gesamten Werk- oder Dienstleistung, insgesamt jedoch nicht länger als zwei Jahre in deutscher Sprache bereitzuhalten. Auf Verlangen der Prüfbehörde sind die Unterlagen auch am Ort der Beschäftigung bereitzuhalten.

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§ 15




§ 15 Zusammenarbeit der in- und ausländischen Behörden


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Ist das Arbeitsverhältnis eines Arbeitnehmers durch Mindestarbeitsbedingungen geregelt, so gelten die §§ 13 und 14 entsprechend für sonstige Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, die dem Arbeitnehmer auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften zustehen.



(1) Die Behörden der Zollverwaltung unterrichten die zuständigen Finanzämter über Meldungen nach § 13 Abs. 1.

(2) Die Behörden der Zollverwaltung
und die übrigen in § 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes genannten Behörden dürfen nach Maßgabe der datenschutzrechtlichen Vorschriften auch mit Behörden anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zusammenarbeiten, die diesem Gesetz entsprechende Aufgaben durchführen oder für die Bekämpfung illegaler Beschäftigung zuständig sind oder Auskünfte geben können, ob ein Arbeitgeber seine Verpflichtungen nach § 8 Abs. 1 Satz 1 erfüllt. Die Regelungen über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen bleiben hiervon unberührt.

(3) Die Behörden der Zollverwaltung unterrichten das Gewerbezentralregister über rechtskräftige Bußgeldentscheidungen nach § 18 Abs. 1 bis 3, sofern die Geldbuße mehr als zweihundert Euro beträgt.

(4) Gerichte und Staatsanwaltschaften sollen den nach diesem Gesetz zuständigen Behörden Erkenntnisse übermitteln, die aus ihrer Sicht zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach § 18 Abs. 1 und 2 erforderlich sind, soweit dadurch nicht überwiegende schutzwürdige Interessen des Betroffenen oder
anderer Verfahrensbeteiligter erkennbar beeinträchtigt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, wie gesichert die zu übermittelnden Erkenntnisse sind.

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§ 16 (neu)




§ 16 Ausschluss von der Vergabe öffentlicher Aufträge


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(1) Von der Teilnahme an einem Wettbewerb um einen Liefer-, Bau- oder Dienstleistungsauftrag der in § 98 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen genannten Auftraggeber sollen Bewerber für eine angemessene Zeit bis zur nachgewiesenen Wiederherstellung ihrer Zuverlässigkeit ausgeschlossen werden, die wegen eines Verstoßes nach § 18 mit einer Geldbuße von wenigstens zweitausendfünfhundert Euro belegt worden sind. Das Gleiche gilt auch schon vor Durchführung eines Bußgeldverfahrens, wenn im Einzelfall angesichts der Beweislage kein vernünftiger Zweifel an einer schwerwiegenden Verfehlung im Sinne des Satzes 1 besteht.

(2) Die für die Verfolgung oder Ahndung der Ordnungswidrigkeiten nach § 18 zuständigen Behörden dürfen öffentlichen Auftraggebern nach § 98 Nr. 1 bis 3 und 5 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen und solchen Stellen, die von öffentlichen Auftraggebern zugelassene Präqualifikationsverzeichnisse oder Unternehmer- und Lieferantenverzeichnisse führen, auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte geben.

(3) Öffentliche Auftraggeber nach Absatz 2 fordern im Rahmen ihrer Tätigkeit beim Gewerbezentralregister Auskünfte über rechtskräftige Bußgeldentscheidungen wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 18 Abs. 1 oder 2 an oder verlangen von Bewerbern eine Erklärung, dass die Voraussetzungen für einen Ausschluss nach Absatz 1 nicht vorliegen. Im Fall einer Erklärung des Bewerbers können öffentliche Auftraggeber nach Absatz 2 jederzeit zusätzlich Auskünfte des Gewerbezentralregisters nach § 150a der Gewerbeordnung anfordern.

(4) Bei Aufträgen ab einer Höhe von 30.000 Euro fordert der öffentliche Auftraggeber nach Absatz 2 für den Bewerber, der den Zuschlag erhalten soll, vor der Zuschlagserteilung eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister nach § 150a der Gewerbeordnung an.

(5) Vor der Entscheidung über den Ausschluss ist der Bewerber zu hören.

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§ 17 (neu)




§ 17 Zustellung


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Für die Anwendung dieses Gesetzes gilt der im Inland gelegene Ort der Werk- oder Dienstleistung sowie das vom Arbeitgeber eingesetzte Fahrzeug als Geschäftsraum im Sinne des § 5 Abs. 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes in Verbindung mit § 178 Abs. 1 Nr. 2 der Zivilprozessordnung.

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§ 18 (neu)




§ 18 Bußgeldvorschriften


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(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 8 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 4 Abs. 3 Mindestarbeitsentgelte nicht gewährt,

2. entgegen § 12 Satz 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Satz 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes eine Prüfung nicht duldet oder bei einer Prüfung nicht mitwirkt,

3. entgegen § 12 Satz 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Satz 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes das Betreten eines Grundstücks oder Geschäftsraums nicht duldet,

4. entgegen § 12 Satz 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 3 Satz 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt,

5. entgegen § 13 Abs. 1 Satz 1 eine Anmeldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vorlegt oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig zuleitet,

6. entgegen § 13 Abs. 1 Satz 3 eine Änderungsmeldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht,

7. entgegen § 13 Abs. 2 eine Versicherung nicht beifügt,

8. entgegen § 14 Abs. 1 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erstellt oder nicht mindestens zwei Jahre aufbewahrt oder

9. entgegen § 14 Abs. 2 eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht für die vorgeschriebene Dauer bereithält.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer Werk- oder Dienstleistungen in erheblichem Umfang ausführen lässt, indem er als Unternehmer einen anderen Unternehmer beauftragt, von dem er weiß oder fahrlässig nicht weiß, dass dieser bei der Erfüllung dieses Auftrags

1. entgegen § 8 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 4 Abs. 3 Mindestarbeitsentgelte nicht gewährt oder

2. einen Nachunternehmer einsetzt oder zulässt, dass ein Nachunternehmer tätig wird, der entgegen § 8 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 4 Abs. 3 Mindestarbeitsentgelte nicht gewährt.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro geahndet werden.

(4) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die in § 11 genannten Behörden jeweils für ihren Geschäftsbereich.

(5) Die Geldbußen fließen in die Kasse der Verwaltungsbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat. Für die Vollstreckung zugunsten der Behörden des Bundes und der unmittelbaren Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts sowie für die Vollziehung des dinglichen Arrestes nach § 111d der Strafprozessordnung in Verbindung mit § 46 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten durch die in § 11 genannten Behörden gilt das Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz. Die nach Satz 1 zuständige Kasse trägt abweichend von § 105 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten die notwendigen Auslagen; sie ist auch ersatzpflichtig im Sinne des § 110 Abs. 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 15.08.2014) 
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§ 16




§ 19 Evaluation


vorherige Änderung nächste Änderung

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann mit Zustimmung des Bundesrates und nach Beratung mit den Gewerkschaften und den Vereinigungen von Arbeitgebern die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Rechtsverordnungen erlassen über

a) die Errichtung des Hauptausschusses (§ 2) und sein Verfahren;

b) die Errichtung von Fachausschüssen und ihr Verfahren;

c) das Verfahren
nach § 7.



Die nach § 4 Abs. 3 festgesetzten Mindestarbeitsentgelte sind im Hinblick auf ihre Beschäftigungswirkungen, insbesondere auf sozialversicherungspflichtige Beschäftigung sowie die Schaffung angemessener Arbeitsbedingungen, fünf Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes zu überprüfen.

§ 17


vorherige Änderung nächste Änderung

Dieses Gesetz und die auf Grund dieses Gesetzes zu erlassenden Rechtsverordnungen gelten auch im Lande Berlin, sobald es gem. Artikel 87 Abs. 2 seiner Verfassung die Anwendung dieses Gesetzes beschlossen hat.



(aufgehoben)

§ 18


vorherige Änderung

Das Gesetz tritt einen Monat nach seiner Verkündung in Kraft.



(aufgehoben)