Änderung § 19 MiArbG vom 08.11.2006

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§ 16 MiArbG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 19 MiArbG n.F. (neue Fassung)
in der am 28.04.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 Abs. 2 G. v. 22.04.2009 BGBl. I S. 818
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 16


(Text neue Fassung)

§ 19 Evaluation


vorherige Änderung

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit kann mit Zustimmung des Bundesrates und nach Beratung mit den Gewerkschaften und den Vereinigungen von Arbeitgebern die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Rechtsverordnungen erlassen über

a) die Errichtung des Hauptausschusses (§ 2) und sein Verfahren;

b) die Errichtung von Fachausschüssen und ihr Verfahren;

c) das Verfahren
nach § 7.



Die nach § 4 Abs. 3 festgesetzten Mindestarbeitsentgelte sind im Hinblick auf ihre Beschäftigungswirkungen, insbesondere auf sozialversicherungspflichtige Beschäftigung sowie die Schaffung angemessener Arbeitsbedingungen, fünf Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes zu überprüfen.

 



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