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Änderung § 4 MiArbG vom 28.04.2009

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§ 4 MiArbG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.04.2009 geltenden Fassung
§ 4 MiArbG n.F. (neue Fassung)
in der am 28.04.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 Abs. 2 G. v. 22.04.2009 BGBl. I S. 818
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 15.08.2014) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 4


(Text neue Fassung)

§ 4 Fachausschüsse; Rechtsverordnung


vorherige Änderung

(1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales errichtet Fachausschüsse für die Wirtschaftszweige und Beschäftigungsarten, für die Mindestarbeitsbedingungen festgesetzt werden sollen.

(2) Der Fachausschuß setzt die Mindestarbeitsbedingungen durch Beschluß fest.

(3) Die Mindestarbeitsbedingungen bedürfen der Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales. Stimmt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu, so erläßt es die vom Fachausschuß festgesetzten Mindestarbeitsbedingungen als Rechtsverordnung; die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates. Sie ist an der vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu bestimmenden Stelle zu verkünden und tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft, sofern das Bundesministerium für Arbeit und Soziales keinen anderen Zeitpunkt bestimmt.

(4) Durch Mindestarbeitsbedingungen wird die unterste Grenze der Entgelte und sonstigen Arbeitsbedingungen in einem Wirtschaftszweig oder einer Beschäftigungsart festgelegt.



(1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales errichtet Fachausschüsse für die Wirtschaftszweige, für die Mindestarbeitsentgelte festgesetzt werden sollen.

(2) Der Fachausschuß setzt die Mindestarbeitsentgelte durch Beschluß fest. § 3 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Der Hauptausschuss erhält die Gelegenheit, zu dem Beschluss Stellung zu nehmen.

(3) Die Bundesregierung kann auf Vorschlag des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales die vom Fachausschuss festgesetzten Mindestarbeitsentgelte als Rechtsverordnung erlassen. Die Rechtsverordnung kann befristet werden. Sie bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates. Sie ist an der vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu bestimmenden Stelle zu verkünden und tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft, sofern kein anderer Zeitpunkt bestimmt ist.

(4) Durch Mindestarbeitsentgelte wird die unterste Grenze der Entgelte in einem Wirtschaftszweig für den Beschäftigungsort festgelegt. Der Fachausschuss kann bei der Festlegung nach Art der Tätigkeit, Qualifikation der Arbeitnehmer und Regionen differenzieren. Er prüft im Rahmen einer Gesamtabwägung, ob seine Entscheidung insbesondere geeignet ist,

1. angemessene Arbeitsbedingungen zu schaffen,

2. faire und funktionierende Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten und

3. sozialversicherungspflichtige Beschäftigung zu erhalten.


(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 15.08.2014)