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Änderung § 6 MiArbG vom 28.04.2009

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§ 6 MiArbG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.04.2009 geltenden Fassung
§ 6 MiArbG n.F. (neue Fassung)
in der am 28.04.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 Abs. 2 G. v. 22.04.2009 BGBl. I S. 818
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 15.08.2014) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 6


(Text neue Fassung)

§ 6 Beisitzer der Fachausschüsse


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales beruft als Beisitzer der Fachausschüsse geeignete Personen auf Grund von Vorschlägen der Gewerkschaften und der Vereinigungen von Arbeitgebern für die Dauer von drei Jahren. Soweit keine Vorschläge eingereicht werden, sind die Beisitzer dieser Seite aus den Kreisen der Beteiligten zu berufen. Für jeden Beisitzer ist mindestens ein Stellvertreter zu bestellen.

(2) Für die Beisitzer des Fachausschusses finden die für die ehrenamtlichen Richter der Arbeitsgerichte geltenden Vorschriften über die Voraussetzungen für das Beisitzeramt, die Besonderheiten für Beisitzer aus Kreisen der Arbeitnehmer und Arbeitgeber, die Ablehnung des Beisitzeramts und den Schutz der Beisitzer aus Kreisen der Arbeitnehmer mit den sich aus Absatz 3 ergebenden Abweichungen sinngemäß Anwendung.



(1) Die Bundesregierung beruft auf Vorschlag des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales als Beisitzer der Fachausschüsse geeignete Personen auf Grund von Vorschlägen der Gewerkschaften und der Vereinigungen von Arbeitgebern für die Dauer von drei Jahren. Soweit keine Vorschläge eingereicht werden, sind die Beisitzer dieser Seite aus den Kreisen der Beteiligten zu berufen. Für jeden Beisitzer ist mindestens ein Stellvertreter zu bestellen. Für den Vorsitzenden gilt § 2 Abs. 3 Satz 1 entsprechend.

(2) Auf die Beisitzer des Fachausschusses finden die für die ehrenamtlichen Richter der Arbeitsgerichte geltenden Vorschriften über die Voraussetzungen für das Beisitzeramt, die Besonderheiten für Beisitzer aus Kreisen der Arbeitnehmer und Arbeitgeber, die Ablehnung des Beisitzeramts und den Schutz der Beisitzer aus Kreisen der Arbeitnehmer mit den sich aus Absatz 3 ergebenden Abweichungen sinngemäß Anwendung.

(Textabschnitt unverändert)

(3) Wird das Fehlen einer Voraussetzung für die Berufung nachträglich bekannt oder fällt eine Voraussetzung nachträglich fort oder verletzt ein Beisitzer gröblich seine Amtspflichten, so kann ihn das Bundesministerium für Arbeit und Soziales seines Amtes entheben. Über die Berechtigung zur Ablehnung des Beisitzeramtes entscheidet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales.

vorherige Änderung

(4) Das Beisitzeramt ist ein Ehrenamt. Die Beisitzer erhalten eine angemessene Entschädigung für den ihnen aus der Wahrnehmung ihrer Tätigkeit erwachsenden Verdienstausfall und Aufwand sowie Ersatz der Fahrtkosten entsprechend den für die ehrenamtlichen Richter der Arbeitsgerichte geltenden Vorschriften. Die Entschädigung und die erstattungsfähigen Fahrtkosten setzt im Einzelfall der Vorsitzende des Fachausschusses fest.



(4) Für den Vorsitzenden und die Beisitzer gilt § 2 Abs. 5 entsprechend.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 15.08.2014)