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Änderung § 10 MiArbG vom 28.04.2009
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 10 MiArbG, alle Änderungen durch Artikel 1 1. MiArbGÄndG am 28. April 2009 und Änderungshistorie des MiArbGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 10 MiArbG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 28.04.2009 geltenden Fassung | § 10 MiArbG n.F. (neue Fassung) in der am 28.04.2009 geltenden Fassung durch Artikel 1 Abs. 2 G. v. 22.04.2009 BGBl. I S. 818 |
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(Text alte Fassung) § 10 | (Text neue Fassung)§ 10 Geschäftsstelle |
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann die Befugnis zur Errichtung von Fachausschüssen und zum Erlaß von Mindestarbeitsbedingungen auf die oberste Arbeitsbehörde eines Landes übertragen, wenn Mindestarbeitsbedingungen festgesetzt werden sollen, die nach Umfang, Auswirkung und Bedeutung nur ein Land betreffen. Im Falle der Übertragung gelten die §§ 4 bis 9 entsprechend. | Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales nimmt die Aufgaben einer Geschäftsstelle des Hauptausschusses und der Fachausschüsse wahr. Die Tätigkeit der Geschäftsstelle besteht in der Zusammenstellung und Aufbereitung des für die Tätigkeit der Ausschüsse erforderlichen Quellenmaterials, in der technischen Vor- und Nachbereitung der Sitzungen des Ausschusses sowie der Erledigung der sonst anfallenden Verwaltungsarbeiten. |
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