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Änderung § 17 MiArbG vom 28.04.2009

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§ 17 MiArbG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.04.2009 geltenden Fassung
§ 17 MiArbG n.F. (neue Fassung)
in der am 28.04.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 Abs. 2 G. v. 22.04.2009 BGBl. I S. 818

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 17 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 17 Zustellung


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Für die Anwendung dieses Gesetzes gilt der im Inland gelegene Ort der Werk- oder Dienstleistung sowie das vom Arbeitgeber eingesetzte Fahrzeug als Geschäftsraum im Sinne des § 5 Abs. 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes in Verbindung mit § 178 Abs. 1 Nr. 2 der Zivilprozessordnung.


 
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