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Änderung § 17 MiArbG vom 28.04.2009

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§ 17 MiArbG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.04.2009 geltenden Fassung
§ 17 MiArbG n.F. (neue Fassung)
in der am 28.04.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 Abs. 2 G. v. 22.04.2009 BGBl. I S. 818

(Textabschnitt unverändert)

§ 17


(Text alte Fassung)

Dieses Gesetz und die auf Grund dieses Gesetzes zu erlassenden Rechtsverordnungen gelten auch im Lande Berlin, sobald es gem. Artikel 87 Abs. 2 seiner Verfassung die Anwendung dieses Gesetzes beschlossen hat.

(Text neue Fassung)

(aufgehoben)


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