§ 17 MiArbG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 28.04.2009 geltenden Fassung | § 17 MiArbG n.F. (neue Fassung) in der am 28.04.2009 geltenden Fassung durch Artikel 1 Abs. 2 G. v. 22.04.2009 BGBl. I S. 818 |
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(Anzeige unveränderter Textabschnitte u. U. gekürzt - Klick für Vollansicht) § 17 | |
(Text alte Fassung) Dieses Gesetz und die auf Grund dieses Gesetzes zu erlassenden Rechtsverordnungen gelten auch im Lande Berlin, sobald es gem. Artikel 87 Abs. 2 seiner Verfassung die Anwendung dieses Gesetzes beschlossen hat. | (Text neue Fassung) (aufgehoben) |