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Änderung § 7 MiArbG vom 08.11.2006
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 7 MiArbG, alle Änderungen durch Artikel 224 9. ZustAnpV am 8. November 2006 und Änderungshistorie des MiArbGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 7 MiArbG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung | § 7 MiArbG n.F. (neue Fassung) in der am 08.11.2006 geltenden Fassung durch Artikel 224 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407 |
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(Textabschnitt unverändert) § 7 | |
(Text alte Fassung) Vor Festsetzung von Mindestarbeitsbedingungen gibt das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit den obersten Arbeitsbehörden der beteiligten Länder, den Arbeitnehmern und Arbeitgebern, die von der Regelung berührt würden, sowie den zuständigen Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern, soweit solche bestehen, Gelegenheit zu schriftlicher Stellungnahme, sowie zur Äußerung in einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Fachausschuß. | (Text neue Fassung) Vor Festsetzung von Mindestarbeitsbedingungen gibt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales den obersten Arbeitsbehörden der beteiligten Länder, den Arbeitnehmern und Arbeitgebern, die von der Regelung berührt würden, sowie den zuständigen Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern, soweit solche bestehen, Gelegenheit zu schriftlicher Stellungnahme, sowie zur Äußerung in einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Fachausschuß. |
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