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§ 1 - Büchsenmachermeisterverordnung (BüchsMstrV)

V. v. 01.10.1981 BGBl. I S. 1117; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 V. v. 18.01.2022 BGBl. I S. 39
Geltung ab 01.04.1982; FNA: 7110-3-70 Handwerk im Allgemeinen
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1. Abschnitt Berufsbild

§ 1 Berufsbild



(1) Dem Büchsenmacher-Handwerk sind folgende Tätigkeiten zuzurechnen:

1.
Entwurf und Anfertigung von Waffenteilen sowie deren Zusammenbau zu Schußwaffen insbesondere für Jagd und Sport,

2.
Instandhaltung, Instandsetzung, Wartung und Einschießen von Schußwaffen,

3.
Aufpassen von optischen Geräten.

(2) Dem Büchsenmacher-Handwerk sind folgende Kenntnisse und Fertigkeiten zuzurechnen:

1.
Kenntnisse der Mechanik einschließlich der Festigkeitslehre,

2.
Kenntnisse der Maschinenelemente,

3.
Kenntnisse über Optik,

4.
Kenntnisse der Funktionsweise, des Aufbaus und des Einsatzes von Schußwaffen sowie von Wiederladegeräten und -komponenten,

5.
Kenntnisse des Weich- und des Hartlötens,

6.
Kenntnisse der Arten, Eigenschaften, Bezeichnungen, Verwendung, Verarbeitung und Prüfung der Werk- und Hilfsstoffe,

7.
Kenntnisse der Oberflächenbehandlung und -gestaltung, insbesondere der Gravuren und Einlegearbeiten,

8.
Kenntnisse der Innen-, Außen- und Zielballistik,

9.
Kenntnisse der Waffenkunde, insbesondere der Jagd- und Sportwaffen und der Munitionsarten,

10.
Kenntnisse des Jagd-, des Waffen- und des Sprengstoffrechts,

11.
Kenntnisse der einschlägigen Vorschriften der Unfallverhütung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitssicherheit sowie des Umweltschutzes, insbesondere des Immissionsschutzes,

12.
Kenntnisse der einschlägigen technischen Normen und Richtlinien,

13.
Anfertigen von Entwürfen, Skizzen und Zeichnungen,

14.
Lesen von Explosionszeichnungen,

15.
spanendes und spanloses Be- und Verarbeiten von Stahl, NE-Metall, Kunststoff, Holz, Horn und Elfenbein insbesondere durch Feilen, Sägen, Meißeln, Bohren, Biegen, Richten, Reiben, Schaben, Gewindeschneiden, Fräsen, Drehen, Schnitzen und Schmieden,

16.
Behandeln von Oberflächen und Ausführen von Korrosionsschutzmaßnahmen insbesondere durch Schleifen, Polieren, Tauch- und Streichbrünieren,

17.
Gefügebehandeln durch Glühen, Härten und Anlassen,

18.
Herstellen von unlösbaren und lösbaren Verbindungen insbesondere durch Weich- und Hartlöten, Gasschweißen und Lichtbogenhandschweißen, Kleben, Nieten, Schrauben und Stiften,

19.
Zusammenbauen, Inbetriebnehmen, Prüfen und Einstellen von Waffenteilen, Schußwaffen und optischen Geräten,

20.
Vorbereiten und Einschießen von Schußwaffen,

21.
Beraten des Kunden über die sichere Handhabung von Schußwaffen,

22.
Instandhalten und Instandsetzen der Betriebseinrichtungen, insbesondere der Werkzeuge, Geräte und Maschinen.