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§ 4 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Maschinen- und Anlagenführer/zur Maschinen- und Anlagenführerin (MaschFüAusbV k.a.Abk.)

V. v. 27.04.2004 BGBl. I S. 647; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 14.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 151
Geltung ab 01.08.2004; FNA: 806-21-1-318 Berufliche Bildung
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§ 4 Ausbildungsberufsbild



Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

4.
Umweltschutz,

5.
Zuordnen und Handhaben von Werk-, Betriebs- und Hilfsstoffen,

6.
Betriebliche und technische Kommunikation,

7.
Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen,

8.
Prüfen,

9.
Branchenspezifische Fertigungstechniken,

10.
Steuerungs- und Regelungstechnik,

11.
Einrichten und Bedienen von Produktionsanlagen,

12.
Steuern des Materialflusses,

13.
Warten und Inspizieren von Maschinen und Anlagen,

14.
Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.



 

Zitierungen von § 4 Verordnung über die Berufsausbildung zum Maschinen- und Anlagenführer/zur Maschinen- und Anlagenführerin

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 MaschFüAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MaschFüAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 MaschFüAusbV Ausbildungsrahmenplan
... in § 4 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen unter Berücksichtigung der Schwerpunkte Metall- ...
§ 9 MaschFüAusbV Abschlussprüfung
... durchführen kann. Bei der Aufgabenstellung ist der Ausbildungsschwerpunkt nach § 4 Abs. 1 zu berücksichtigen. (3) Der schriftliche Teil der Prüfung umfasst die ...