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§ 4 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Maschinen- und Anlagenführer/zur Maschinen- und Anlagenführerin (MaschFüAusbV k.a.Abk.)
V. v. 27.04.2004 BGBl. I S. 647; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 14.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 151
Geltung ab 01.08.2004; FNA: 806-21-1-318 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.2004; FNA: 806-21-1-318 Berufliche Bildung
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§ 4 Ausbildungsberufsbild
§ 4 wird in 2 Vorschriften zitiert
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
- Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
- 2.
- Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 3.
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- 4.
- Umweltschutz,
- 5.
- Zuordnen und Handhaben von Werk-, Betriebs- und Hilfsstoffen,
- 6.
- Betriebliche und technische Kommunikation,
- 7.
- Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen,
- 8.
- Prüfen,
- 9.
- Branchenspezifische Fertigungstechniken,
- 10.
- Steuerungs- und Regelungstechnik,
- 11.
- Einrichten und Bedienen von Produktionsanlagen,
- 12.
- Steuern des Materialflusses,
- 13.
- Warten und Inspizieren von Maschinen und Anlagen,
- 14.
- Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.
Zitierungen von § 4 Verordnung über die Berufsausbildung zum Maschinen- und Anlagenführer/zur Maschinen- und Anlagenführerin
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 MaschFüAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MaschFüAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5 MaschFüAusbV Ausbildungsrahmenplan
... in § 4 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen unter Berücksichtigung der Schwerpunkte Metall- ...
§ 9 MaschFüAusbV Abschlussprüfung
... durchführen kann. Bei der Aufgabenstellung ist der Ausbildungsschwerpunkt nach § 4 Abs. 1 zu berücksichtigen. (3) Der schriftliche Teil der Prüfung umfasst die ...
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