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§ 9 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Maschinen- und Anlagenführer/zur Maschinen- und Anlagenführerin (MaschFüAusbV k.a.Abk.)
V. v. 27.04.2004 BGBl. I S. 647; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 14.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 151
Geltung ab 01.08.2004; FNA: 806-21-1-318 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.2004; FNA: 806-21-1-318 Berufliche Bildung
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§ 9 Abschlussprüfung
§ 9 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in höchstens sieben Stunden bis zu zwei praktische Aufgaben durchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:
- 1.
- Einrichten, in Betrieb nehmen und Bedienen einer Maschine oder Anlage,
- 2.
- Umrüsten, in Betrieb nehmen und Bedienen einer Maschine oder Anlage oder
- 3.
- Durchführen einer vorbeugenden Instandsetzung einschließlich der Inbetriebnahme.
(3) Der schriftliche Teil der Prüfung umfasst die Prüfungsbereiche:
- 1.
- Produktionstechnik,
- 2.
- Produktionsplanung sowie
- 3.
- Wirtschafts- und Sozialkunde.
- 1.
- Schwerpunkt Metall- und Kunststofftechnik:
- 1.1
- im Prüfungsbereich Produktionstechnik:
- a)
- technische Unterlagen,
- b)
- Werkstoffe,
- c)
- Werkzeuge,
- d)
- Funktion von Maschinen und Anlagen,
- e)
- Prüfverfahren und Prüfmittel,
- f)
- Fertigungstechniken;
- 1.2
- im Prüfungsbereich Produktionsplanung:
- a)
- Arbeitsschritte,
- b)
- Qualitätssicherung,
- c)
- vorbeugende Instandhaltung,
- d)
- Produktionsanlagen,
- e)
- Übergabeprotokoll;
- 2.
- Schwerpunkt Textiltechnik:
- 2.1
- im Prüfungsbereich Produktionstechnik:
- a)
- Rohstoffe, Zwischen- und Endprodukte,
- b)
- Produktionsverfahren, Prozessabläufe,
- c)
- Funktion von Maschinen und Anlagen,
- d)
- prozess- und leistungsbezogene Berechnungen,
- e)
- Konstruktionstechniken und Produktmerkmale,
- f)
- Fertigungstechniken;
- 2.2
- im Prüfungsbereich Produktionsplanung:
- a)
- Arbeitsschritte,
- b)
- Qualitätssicherung,
- c)
- vorbeugende Instandhaltung,
- d)
- Materialfluss,
- e)
- Anfertigen von Skizzen und Planungsunterlagen;
- 3.
- Schwerpunkt Textilveredelung:
- 3.1
- im Prüfungsbereich Produktionstechnik:
- a)
- Rohstoffe, Zwischen- und Endprodukte,
- b)
- Produktionsverfahren, Prozessabläufe,
- c)
- Funktion von Maschinen und Anlagen,
- d)
- prozess- und leistungsbezogene Berechnungen,
- e)
- Veredelungsmittel und deren Funktionsweise,
- f)
- Umweltschutz und Arbeitssicherheit,
- g)
- Fertigungstechniken;
- 3.2
- im Prüfungsbereich Produktionsplanung:
- a)
- Arbeitsschritte,
- b)
- Qualitätssicherung,
- c)
- vorbeugende Instandhaltung,
- d)
- Materialfluss,
- e)
- Anfertigen von Skizzen und Planungsunterlagen;
- 4.
- Schwerpunkt Lebensmitteltechnik:
- 4.1
- im Prüfungsbereich Produktionstechnik:
- a)
- Roh-, Zusatz- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate,
- b)
- Funktion von Maschinen und Anlagen,
- c)
- Zerkleinerungs-, Trenn- und Sortierverfahren,
- d)
- Abfüllen, Etikettieren und Verpacken,
- e)
- Kochen, Mischen und Haltbarmachen,
- f)
- lebensmittelrechtliche Bestimmungen und Hygienevorschriften,
- g)
- Fertigungstechniken;
- 4.2
- im Prüfungsbereich Produktionsplanung:
- a)
- Arbeitsschritte,
- b)
- Qualitätssicherung,
- c)
- vorbeugende Instandhaltung,
- d)
- Materialfluss,
- e)
- Maschinenbelegung;
- 5.
- Schwerpunkt Druckweiter- und Papierverarbeitung:
- 5.1
- im Prüfungsbereich Produktionstechnik:
- a)
- Funktion von Maschinen und Anlagen,
- b)
- Werkstoffe,
- c)
- Werkzeuge,
- d)
- Prüfverfahren und Prüfmittel,
- e)
- Fertigungstechniken;
- 5.2
- im Prüfungsbereich Produktionsplanung:
- a)
- Arbeitsschritte,
- b)
- Qualitätssicherung,
- c)
- vorbeugende Instandhaltung,
- d)
- Produktionsanlagen.
allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.
(4) Die schriftliche Prüfung dauert höchstens:
- 1.
- im Prüfungsbereich Produktionstechnik 120 Minuten,
- 2.
- im Prüfungsbereich Produktionsplanung 60 Minuten,
- 3.
- im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.
(5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung der Ergebnisse für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind die jeweiligen bisherigen Ergebnisse und die entsprechenden Ergebnisse der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.
(6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:
- 1.
- Produktionstechnik 50 Prozent,
- 2.
- Produktionsplanung 30 Prozent,
- 3.
- Wirtschafts- und Sozialkunde 20 Prozent.
(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn
- 1.
- im praktischen Prüfungsteil und
- 2.
- im schriftlichen Prüfungsteil
Zitierungen von § 9 Verordnung über die Berufsausbildung zum Maschinen- und Anlagenführer/zur Maschinen- und Anlagenführerin
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 MaschFüAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MaschFüAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 MaschFüAusbV Zielsetzung der Berufsausbildung
... in Satz 2 beschriebene Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 8 und 9 ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2305/a32371.htm