Tools:
Update via:
§ 10 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Maschinen- und Anlagenführer/zur Maschinen- und Anlagenführerin (MaschFüAusbV k.a.Abk.)
V. v. 27.04.2004 BGBl. I S. 647; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 14.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 151
Geltung ab 01.08.2004; FNA: 806-21-1-318 Berufliche Bildung
|
Geltung ab 01.08.2004; FNA: 806-21-1-318 Berufliche Bildung
|
§ 10 Anrechnungsregelung
(1) Die erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung zum Maschinen- und Anlagenführer/zur Maschinen- und Anlagenführerin kann nach den Vorschriften des dritten und vierten Ausbildungsjahres im
- 1.
- Schwerpunkt Metalltechnik/Kunststofftechnik in einem der Ausbildungsberufe
Kunststoff- und Kautschuktechnologe/Kunststoff- und Kautschuktechnologin,
Feinwerkmechaniker/Feinwerkmechanikerin,
Fertigungsmechaniker/Fertigungsmechanikerin,
Industriemechaniker/Industriemechanikerin,
Werkzeugmechaniker/Werkzeugmechanikerin,
Zerspanungsmechaniker/Zerspanungsmechanikerin; - 2.
- Schwerpunkt Textiltechnik in dem Ausbildungsberuf
Produktionsmechaniker-Textil/Produktionsmechanikerin-Textil; - 3.
- Schwerpunkt Textilveredelung in dem Ausbildungsberuf
Produktveredler-Textil/Produktveredlerin-Textil; - 4.
- Schwerpunkt Lebensmitteltechnik in einem der Ausbildungsberufe
Fachkraft für Lebensmitteltechnik,
Fachkraft für Fruchtsafttechnik,
Brauer und Mälzer/Brauerin und Mälzerin; - 5.
- Schwerpunkt Druckweiter- und Papierverarbeitung in einem der Ausbildungsberufe
Buchbinder/Buchbinderin, Fachrichtung Buchfertigung (Serie) und Druckweiterverarbeitung (Serie),
Verpackungsmittelmechaniker/Verpackungsmittelmechanikerin
(2) Berufsausbildungsverhältnisse im Schwerpunkt Lebensmitteltechnik, die bis zum 8. April 2006 begründet worden sind, können im Ausbildungsberuf Molkereifachmann/Molkereifachfrau nach den Vorschriften des dritten Ausbildungsjahres fortgesetzt werden.
(3) Die in der Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf Maschinen- und Anlagenführer/Maschinen- und Anlagenführerin erzielten Leistungen werden bei der Fortsetzung der Berufsausbildung zum Feinwerkmechaniker/zur Feinwerkmechanikerin, zum Industriemechaniker/zur Industriemechanikerin, zum Werkzeugmechaniker/zur Werkzeugmechanikerin oder zum Zerspanungsmechaniker/zur Zerspanungsmechanikerin als Teil 1 der Abschlussprüfung entsprechend der Verordnung über die Berufsausbildung zum Feinwerkmechaniker/zur Feinwerkmechanikerin vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2481) oder der Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Metallberufen vom 23. Juli 2007 (BGBl. I S. 1599) in das Gesamtergebnis einbezogen.
Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Neuordnung der Berufsausbildung zum Verfahrensmechaniker für Kunststoff- und Kautschuktechnik und zur Verfahrensmechanikerin für Kunststoff- und Kautschuktechnik V. v. 14. Juni 2023 BGBl. 2023 I Nr. 151, 241 m.W.v. 1. August 2023
Frühere Fassungen von § 10 Verordnung über die Berufsausbildung zum Maschinen- und Anlagenführer/zur Maschinen- und Anlagenführerin
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 01.08.2023 | Artikel 2 Verordnung zur Neuordnung der Berufsausbildung zum Verfahrensmechaniker für Kunststoff- und Kautschuktechnik und zur Verfahrensmechanikerin für Kunststoff- und Kautschuktechnik vom 14.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 151 |
aktuell vorher | 30.08.2007 | Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Maschinen- und Anlagenführer/zur Maschinen- und Anlagenführerin vom 20.08.2007 BGBl. I S. 2134 |
aktuell vorher | 08.04.2006 | Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Maschinen- und Anlagenführer/zur Maschinen- und Anlagenführerin vom 29.03.2006 BGBl. I S. 593 |
aktuell | vor 08.04.2006 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 10 Verordnung über die Berufsausbildung zum Maschinen- und Anlagenführer/zur Maschinen- und Anlagenführerin
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 MaschFüAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MaschFüAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Maschinen- und Anlagenführer/zur Maschinen- und Anlagenführerin
V. v. 29.03.2006 BGBl. I S. 593
Artikel 1 1. MaschFüAusbVÄndV
... 10 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Maschinen- und Anlagenführer/zur Maschinen- ...
Verordnung zur Neuordnung der Berufsausbildung zum Verfahrensmechaniker für Kunststoff- und Kautschuktechnik und zur Verfahrensmechanikerin für Kunststoff- und Kautschuktechnik
V. v. 14.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 151, 241
Artikel 2 KStoffTechAusbVEV Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Maschinen- und Anlagenführer/zur Maschinen- und Anlagenführerin
... § 10 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Maschinen- und Anlagenführer/zur Maschinen- und Anlagenführerin vom 27. April 2004 (BGBl. I S. 647), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. August ...
Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Maschinen- und Anlagenführer/zur Maschinen- und Anlagenführerin
V. v. 20.08.2007 BGBl. I S. 2134
Artikel 1 2. MaschFüAusbVÄndV
... bei der Arbeit und den Umweltschutz berücksichtigen kann." 2. § 10 wird wie folgt gefasst: § 10 Anrechnungsregelung (1) Die ... kann." 2. § 10 wird wie folgt gefasst: § 10 Anrechnungsregelung (1) Die erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung zum Maschinen- ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2305/a32372.htm