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Änderung § 10 Verordnung über die Berufsausbildung zum Maschinen- und Anlagenführer/zur Maschinen- und Anlagenführerin vom 30.08.2007
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§ 10 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 30.08.2007 geltenden Fassung | § 10 n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2023 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 14.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 151 |
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(Text alte Fassung) § 10 Fortsetzung der Berufsausbildung | (Text neue Fassung)§ 10 Anrechnungsregelung |
(1) Die Berufsausbildung zum Maschinen- und Anlagenführer/ zur Maschinen-und Anlagenführerin kann im | (1) Die erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung zum Maschinen- und Anlagenführer/zur Maschinen- und Anlagenführerin kann nach den Vorschriften des dritten und vierten Ausbildungsjahres im |
(Textabschnitt unverändert) 1. Schwerpunkt Metalltechnik/Kunststofftechnik in einem der Ausbildungsberufe | |
Verfahrensmechaniker für Kunststoff- und Kautschuktechnik/ Verfahrensmechanikerin für Kunststoff- und Kautschuktechnik, | Kunststoff- und Kautschuktechnologe/Kunststoff- und Kautschuktechnologin, |
Feinwerkmechaniker/Feinwerkmechanikerin, Fertigungsmechaniker/Fertigungsmechanikerin, Industriemechaniker/Industriemechanikerin, Werkzeugmechaniker/Werkzeugmechanikerin, Zerspanungsmechaniker/Zerspanungsmechanikerin; 2. Schwerpunkt Textiltechnik in dem Ausbildungsberuf | |
Produktionsmechaniker - Textil/Produktionsmechanikerin - Textil; | Produktionsmechaniker-Textil/Produktionsmechanikerin-Textil; |
3. Schwerpunkt Textilveredelung in dem Ausbildungsberuf | |
Produktveredler - Textil/Produktveredlerin - Textil; | Produktveredler-Textil/Produktveredlerin-Textil; |
4. Schwerpunkt Lebensmitteltechnik in einem der Ausbildungsberufe Fachkraft für Lebensmitteltechnik, Fachkraft für Fruchtsafttechnik, Brauer und Mälzer/Brauerin und Mälzerin; 5. Schwerpunkt Druckweiter- und Papierverarbeitung in einem der Ausbildungsberufe Buchbinder/Buchbinderin, Fachrichtung Buchfertigung (Serie) und Druckweiterverarbeitung (Serie), Verpackungsmittelmechaniker/Verpackungsmittelmechanikerin | |
nach den Vorschriften des dritten und vierten Ausbildungsjahres fortgesetzt werden. (1a) Berufsausbildungsverhältnisse im Schwerpunkt Lebensmitteltechnik, die bis zum 8. April 2006 begründet worden sind, können im Ausbildungsberuf Molkereifachmann/Molkereifachfrau nach den Vorschriften des dritten Ausbildungsjahres fortgesetzt werden. (2) Die in der Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf Maschinen- und Anlagenführer/Maschinen- und Anlagenführerin erzielten Leistungen werden bei der Fortsetzung der Berufsausbildung zum Feinwerkmechaniker/zur Feinwerkmechanikerin als Teil 1 der Abschlussprüfung entsprechend der Verordnung über die Erprobung einer neuen Ausbildungsform für die Berufsausbildung zum Feinwerkmechaniker/zur Feinwerkmechanikerin vom 24. März 2003 (BGBl. I S. 375) in das Gesamtergebnis einbezogen. | fortgesetzt werden. (2) Berufsausbildungsverhältnisse im Schwerpunkt Lebensmitteltechnik, die bis zum 8. April 2006 begründet worden sind, können im Ausbildungsberuf Molkereifachmann/Molkereifachfrau nach den Vorschriften des dritten Ausbildungsjahres fortgesetzt werden. (3) Die in der Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf Maschinen- und Anlagenführer/Maschinen- und Anlagenführerin erzielten Leistungen werden bei der Fortsetzung der Berufsausbildung zum Feinwerkmechaniker/zur Feinwerkmechanikerin, zum Industriemechaniker/zur Industriemechanikerin, zum Werkzeugmechaniker/zur Werkzeugmechanikerin oder zum Zerspanungsmechaniker/zur Zerspanungsmechanikerin als Teil 1 der Abschlussprüfung entsprechend der Verordnung über die Berufsausbildung zum Feinwerkmechaniker/zur Feinwerkmechanikerin vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2481) oder der Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Metallberufen vom 23. Juli 2007 (BGBl. I S. 1599) in das Gesamtergebnis einbezogen. |
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