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Änderung § 10 Verordnung über die Berufsausbildung zum Maschinen- und Anlagenführer/zur Maschinen- und Anlagenführerin vom 08.04.2006
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§ 10 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.04.2006 geltenden Fassung | § 10 n.F. (neue Fassung) in der am 08.04.2006 geltenden Fassung durch Artikel 1 V v 29.03.2006 BGBl. I 593 |
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(Textabschnitt unverändert) § 10 Fortsetzung der Berufsausbildung | |
(1) Die Berufsausbildung zum Maschinen- und Anlagenführer/ zur Maschinen-und Anlagenführerin kann im 1. Schwerpunkt Metalltechnik/Kunststofftechnik in einem der Ausbildungsberufe Verfahrensmechaniker für Kunststoff- und Kautschuktechnik/ Verfahrensmechanikerin für Kunststoff- und Kautschuktechnik, Feinwerkmechaniker/Feinwerkmechanikerin, Fertigungsmechaniker/Fertigungsmechanikerin, Industriemechaniker/Industriemechanikerin, Werkzeugmechaniker/Werkzeugmechanikerin, Zerspanungsmechaniker/Zerspanungsmechanikerin; 2. Schwerpunkt Textiltechnik in dem Ausbildungsberuf Produktionsmechaniker - Textil/Produktionsmechanikerin - Textil; 3. Schwerpunkt Textilveredelung in dem Ausbildungsberuf Produktveredler - Textil/Produktveredlerin - Textil; 4. Schwerpunkt Lebensmitteltechnik in einem der Ausbildungsberufe Fachkraft für Lebensmitteltechnik, | |
(Text alte Fassung) Molkereifachmann/Molkereifachfrau, | (Text neue Fassung) |
Fachkraft für Fruchtsafttechnik, Brauer und Mälzer/Brauerin und Mälzerin; 5. Schwerpunkt Druckweiter- und Papierverarbeitung in einem der Ausbildungsberufe Buchbinder/Buchbinderin, Fachrichtung Buchfertigung (Serie) und Druckweiterverarbeitung (Serie), Verpackungsmittelmechaniker/Verpackungsmittelmechanikerin nach den Vorschriften des dritten und vierten Ausbildungsjahres fortgesetzt werden. | |
(1a) Berufsausbildungsverhältnisse im Schwerpunkt Lebensmitteltechnik, die bis zum 8. April 2006 begründet worden sind, können im Ausbildungsberuf Molkereifachmann/Molkereifachfrau nach den Vorschriften des dritten Ausbildungsjahres fortgesetzt werden. | |
(2) Die in der Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf Maschinen- und Anlagenführer/Maschinen- und Anlagenführerin erzielten Leistungen werden bei der Fortsetzung der Berufsausbildung zum Feinwerkmechaniker/zur Feinwerkmechanikerin als Teil 1 der Abschlussprüfung entsprechend der Verordnung über die Erprobung einer neuen Ausbildungsform für die Berufsausbildung zum Feinwerkmechaniker/zur Feinwerkmechanikerin vom 24. März 2003 (BGBl. I S. 375) in das Gesamtergebnis einbezogen. |
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