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Änderung § 10 Verordnung über die Berufsausbildung zum Maschinen- und Anlagenführer/zur Maschinen- und Anlagenführerin vom 08.04.2006

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§ 10 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.04.2006 geltenden Fassung
§ 10 n.F. (neue Fassung)
in der am 08.04.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V v 29.03.2006 BGBl. I 593
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 10 Fortsetzung der Berufsausbildung


(1) Die Berufsausbildung zum Maschinen- und Anlagenführer/ zur Maschinen-und Anlagenführerin kann im

1. Schwerpunkt Metalltechnik/Kunststofftechnik in einem der Ausbildungsberufe

Verfahrensmechaniker für Kunststoff- und Kautschuktechnik/ Verfahrensmechanikerin für Kunststoff- und Kautschuktechnik,

Feinwerkmechaniker/Feinwerkmechanikerin,

Fertigungsmechaniker/Fertigungsmechanikerin,

Industriemechaniker/Industriemechanikerin,

Werkzeugmechaniker/Werkzeugmechanikerin,

Zerspanungsmechaniker/Zerspanungsmechanikerin;

2. Schwerpunkt Textiltechnik in dem Ausbildungsberuf

Produktionsmechaniker - Textil/Produktionsmechanikerin - Textil;

3. Schwerpunkt Textilveredelung in dem Ausbildungsberuf

Produktveredler - Textil/Produktveredlerin - Textil;

4. Schwerpunkt Lebensmitteltechnik in einem der Ausbildungsberufe

Fachkraft für Lebensmitteltechnik,

(Text alte Fassung) nächste Änderung

Molkereifachmann/Molkereifachfrau,

(Text neue Fassung)

 
Fachkraft für Fruchtsafttechnik,

Brauer und Mälzer/Brauerin und Mälzerin;

5. Schwerpunkt Druckweiter- und Papierverarbeitung in einem der Ausbildungsberufe

Buchbinder/Buchbinderin, Fachrichtung Buchfertigung (Serie) und Druckweiterverarbeitung (Serie),

Verpackungsmittelmechaniker/Verpackungsmittelmechanikerin

nach den Vorschriften des dritten und vierten Ausbildungsjahres fortgesetzt werden.

vorherige Änderung

 


(1a) Berufsausbildungsverhältnisse im Schwerpunkt Lebensmitteltechnik, die bis zum 8. April 2006 begründet worden sind, können im Ausbildungsberuf Molkereifachmann/Molkereifachfrau nach den Vorschriften des dritten Ausbildungsjahres fortgesetzt werden.

(2) Die in der Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf Maschinen- und Anlagenführer/Maschinen- und Anlagenführerin erzielten Leistungen werden bei der Fortsetzung der Berufsausbildung zum Feinwerkmechaniker/zur Feinwerkmechanikerin als Teil 1 der Abschlussprüfung entsprechend der Verordnung über die Erprobung einer neuen Ausbildungsform für die Berufsausbildung zum Feinwerkmechaniker/zur Feinwerkmechanikerin vom 24. März 2003 (BGBl. I S. 375) in das Gesamtergebnis einbezogen.



 (keine frühere Fassung vorhanden)