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Änderung § 10 Verordnung über die Berufsausbildung zum Maschinen- und Anlagenführer/zur Maschinen- und Anlagenführerin vom 30.08.2007

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 10 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.08.2007 geltenden Fassung
§ 10 n.F. (neue Fassung)
in der am 30.08.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 20.08.2007 BGBl. I S. 2134
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 10 Fortsetzung der Berufsausbildung


(Text neue Fassung)

§ 10 Anrechnungsregelung


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(1) Die Berufsausbildung zum Maschinen- und Anlagenführer/ zur Maschinen-und Anlagenführerin kann im



(1) Die erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung zum Maschinen- und Anlagenführer/zur Maschinen- und Anlagenführerin kann nach den Vorschriften des dritten und vierten Ausbildungsjahres im

(Textabschnitt unverändert)

1. Schwerpunkt Metalltechnik/Kunststofftechnik in einem der Ausbildungsberufe

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Verfahrensmechaniker für Kunststoff- und Kautschuktechnik/ Verfahrensmechanikerin für Kunststoff- und Kautschuktechnik,



Verfahrensmechaniker für Kunststoff- und Kautschuktechnik/Verfahrensmechanikerin für Kunststoff- und Kautschuktechnik,

Feinwerkmechaniker/Feinwerkmechanikerin,

Fertigungsmechaniker/Fertigungsmechanikerin,

Industriemechaniker/Industriemechanikerin,

Werkzeugmechaniker/Werkzeugmechanikerin,

Zerspanungsmechaniker/Zerspanungsmechanikerin;

2. Schwerpunkt Textiltechnik in dem Ausbildungsberuf

vorherige Änderung nächste Änderung

Produktionsmechaniker - Textil/Produktionsmechanikerin - Textil;



Produktionsmechaniker-Textil/Produktionsmechanikerin-Textil;

3. Schwerpunkt Textilveredelung in dem Ausbildungsberuf

vorherige Änderung nächste Änderung

Produktveredler - Textil/Produktveredlerin - Textil;



Produktveredler-Textil/Produktveredlerin-Textil;

4. Schwerpunkt Lebensmitteltechnik in einem der Ausbildungsberufe

Fachkraft für Lebensmitteltechnik,

Fachkraft für Fruchtsafttechnik,

Brauer und Mälzer/Brauerin und Mälzerin;

5. Schwerpunkt Druckweiter- und Papierverarbeitung in einem der Ausbildungsberufe

Buchbinder/Buchbinderin, Fachrichtung Buchfertigung (Serie) und Druckweiterverarbeitung (Serie),

Verpackungsmittelmechaniker/Verpackungsmittelmechanikerin

vorherige Änderung

nach den Vorschriften des dritten und vierten Ausbildungsjahres fortgesetzt werden.

(1a)
Berufsausbildungsverhältnisse im Schwerpunkt Lebensmitteltechnik, die bis zum 8. April 2006 begründet worden sind, können im Ausbildungsberuf Molkereifachmann/Molkereifachfrau nach den Vorschriften des dritten Ausbildungsjahres fortgesetzt werden.

(2)
Die in der Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf Maschinen- und Anlagenführer/Maschinen- und Anlagenführerin erzielten Leistungen werden bei der Fortsetzung der Berufsausbildung zum Feinwerkmechaniker/zur Feinwerkmechanikerin als Teil 1 der Abschlussprüfung entsprechend der Verordnung über die Erprobung einer neuen Ausbildungsform für die Berufsausbildung zum Feinwerkmechaniker/zur Feinwerkmechanikerin vom 24. März 2003 (BGBl. I S. 375) in das Gesamtergebnis einbezogen.



fortgesetzt werden.

(2)
Berufsausbildungsverhältnisse im Schwerpunkt Lebensmitteltechnik, die bis zum 8. April 2006 begründet worden sind, können im Ausbildungsberuf Molkereifachmann/Molkereifachfrau nach den Vorschriften des dritten Ausbildungsjahres fortgesetzt werden.

(3)
Die in der Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf Maschinen- und Anlagenführer/Maschinen- und Anlagenführerin erzielten Leistungen werden bei der Fortsetzung der Berufsausbildung zum Feinwerkmechaniker/zur Feinwerkmechanikerin, zum Industriemechaniker/zur Industriemechanikerin, zum Werkzeugmechaniker/zur Werkzeugmechanikerin oder zum Zerspanungsmechaniker/zur Zerspanungsmechanikerin als Teil 1 der Abschlussprüfung entsprechend der Verordnung über die Berufsausbildung zum Feinwerkmechaniker/zur Feinwerkmechanikerin vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2481) oder der Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Metallberufen vom 23. Juli 2007 (BGBl. I S. 1599) in das Gesamtergebnis einbezogen.