Tools:
Update via:
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2019 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
§ 3 - Wehrsoldgesetz (WSG)
neugefasst durch B. v. 13.08.2008 BGBl. I S. 1718; aufgehoben durch Artikel 34 Abs. 7 G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147
Geltung ab 01.02.1978; FNA: 53-1 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung
|
Geltung ab 01.02.1978; FNA: 53-1 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung
|
§ 3 Verpflegung
(1) 1Soldaten, die Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz oder freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes leisten oder die an einer dienstlichen Veranstaltung nach § 81 des Soldatengesetzes teilnehmen, haben Anspruch auf Verpflegung. 2Die Verpflegung wird als Gemeinschaftsverpflegung unentgeltlich bereitgestellt.
(2) Soldaten, die von der Teilnahme an der Gemeinschaftsverpflegung befreit sind oder denen die Gemeinschaftsverpflegung nicht bereitgestellt werden kann, erhalten als Verpflegungsgeld für die Tagesverpflegung den Tagessatz des nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung festgesetzten Wertes für den Sachbezug Verpflegung; als Verpflegungsgeld für eine Mahlzeit erhalten sie den entsprechenden Teilbetrag.
(3) Bei dienstlichem Aufenthalt im Ausland unterliegt das nach Absatz 2 auszuzahlende Verpflegungsgeld dem Kaufkraftausgleich nach dem Bundesbesoldungsgesetz.
Text in der Fassung des Artikels 4 Gesetz zur Neuregelung der Unterhaltssicherung sowie zur Änderung soldatenrechtlicher Vorschriften G. v. 29. Juni 2015 BGBl. I S. 1061 m.W.v. 1. November 2015
Anzeige
Frühere Fassungen von § 3 WSG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 01.11.2015 | Artikel 4 Gesetz zur Neuregelung der Unterhaltssicherung sowie zur Änderung soldatenrechtlicher Vorschriften vom 29.06.2015 BGBl. I S. 1061 |
aktuell vorher | 22.03.2012 | Artikel 8 Gesetz zur Unterstützung der Fachkräftegewinnung im Bund und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften vom 15.03.2012 BGBl. I S. 462 |
aktuell | vor 22.03.2012 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 3 WSG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 WSG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WSG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitat in folgenden Normen
Verordnung zur Bezeichnung der als Einkommen geltenden sonstigen Einnahmen nach § 21 Abs. 3 Nr. 4 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG-EinkommensV)
V. v. 05.04.1988 BGBl. I S. 505; zuletzt geändert durch Artikel 84 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
§ 2 BAföG-EinkommensV Weitere Einnahmen (vom 28.10.2010)
... nach dem Wehrsoldgesetz a) Wehrsold (§ 2), b) Verpflegung (§ 3 ), c) Unterkunft (§ 4); Entsprechendes gilt für gleichartige ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Neuregelung der Unterhaltssicherung sowie zur Änderung soldatenrechtlicher Vorschriften
G. v. 29.06.2015 BGBl. I S. 1061
Artikel 4 USGuSoldGNRG Änderung des Wehrsoldgesetzes
... Wehrsold wird monatlich im Voraus gezahlt." 3. Dem Wortlaut des § 3 Absatz 1 wird folgender Satz vorangestellt: „Soldaten, die Wehrdienst nach dem ...
Gesetz zur Unterstützung der Fachkräftegewinnung im Bund und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
G. v. 15.03.2012 BGBl. I S. 462, 1489
Artikel 8 BBeamtGewG Änderung des Wehrsoldgesetzes
... 2011 (BGBl. I S. 678) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 3 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Soldaten, die von der Teilnahme an der ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2317/a32459.htm