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Gesetz über die Geld- und Sachbezüge der Soldaten, die auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst leisten (Wehrsoldgesetz - WSG)

neugefasst durch B. v. 13.08.2008 BGBl. I S. 1718; aufgehoben durch Artikel 34 Abs. 7 G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147
Geltung ab 01.02.1978; FNA: 53-1 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung
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§ 1 Allgemeine Vorschrift



(1) Soldaten, die Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz, nach § 58b des Soldatengesetzes oder nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes leisten, erhalten Geld- und Sachbezüge nach den folgenden Vorschriften.

(2) Wehrübung im Sinne dieses Gesetzes ist jeder Wehrdienst nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes mit Ausnahme des unbefristeten Wehrdienstes im Spannungs- oder Verteidigungsfall.

(3) Der Anspruch auf die in Absatz 1 genannten Bezüge besteht vom Tag des Dienstantritts bis zur Beendigung des Wehrdienstes.

(4) Der Anspruch auf die Bezüge endet ferner mit dem Entstehen des Anspruchs auf Besoldung eines Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit.

(5) 1Bleibt der Soldat ohne Genehmigung schuldhaft dem Dienst fern, so verliert er für die Zeit des Fernbleibens den Anspruch auf die Bezüge. 2Das Gleiche gilt für die Dauer des Vollzuges einer gerichtlichen Freiheitsstrafe, sofern sie nicht von Behörden der Bundeswehr vollzogen wird.

(6) Wer zu dienstlichen Veranstaltungen nach dem Fünften Abschnitt des Soldatengesetzes zugezogen wird, erhält während der Dauer seiner Dienstzeit Sachbezüge, jedoch keine Geldbezüge nach Absatz 1.

(7) Ist ein Soldat während einer besonderen Auslandsverwendung wegen Verschleppung, Gefangenschaft oder aus sonstigen mit dem Dienst zusammenhängenden Gründen, die er nicht zu vertreten hat, dem Einflussbereich des Dienstherrn entzogen, so werden für diesen Zeitraum die Geldbezüge nach diesem Gesetz, die dem Soldaten beim Eintritt des Ereignisses zustanden, weitergewährt und der Tagessatz der höchsten Stufe des Auslandsverwendungszuschlages nach § 8f gezahlt.

(8) Soweit Bezüge nach diesem Gesetz dem Kaufkraftausgleich nach dem Bundesbesoldungsgesetz unterliegen, ist dieser nur vorzunehmen, wenn auch die Bezüge der Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit am jeweiligen Standort einem Kaufkraftausgleich unterliegen.

(9) Für die Rückforderung von Bezügen ist § 12 des Bundesbesoldungsgesetzes entsprechend anzuwenden.




§ 2 Wehrsold



(1) 1Soldaten, die Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz oder freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes leisten, haben Anspruch auf Wehrsold. 2Die Höhe des Wehrsoldes richtet sich nach der als Anlage 1 beigefügten Tabelle.

(2) 1Soldaten, die ihren Standort im Ausland haben, erhalten den doppelten Wehrsold, wenn Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit bei entsprechender Verwendung in demselben Standort Auslandsdienstbezüge oder Auslandstrennungsgeld erhalten. 2Dieser Wehrsold unterliegt dem Kaufkraftausgleich nach dem Bundesbesoldungsgesetz.

(3) 1Der Wehrsold ist für die Dauer einer von dem Soldaten vorsätzlich verursachten Dienstunfähigkeit und während des Vollzuges einer gerichtlichen Freiheitsstrafe durch Behörden der Bundeswehr um 50 vom Hundert zu kürzen. 2§ 1 Absatz 5 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) 1Der Wehrsold wird monatlich im Voraus gezahlt. 2Für die Zahlung des Wehrsoldes sowie der sonstigen Bezüge hat der Soldat auf Verlangen des Dienstherrn ein Konto im Inland anzugeben oder einzurichten, auf das die Überweisung erfolgen kann. 3Die Übermittlungskosten mit Ausnahme der Kosten für die Gutschrift auf dem Konto des Soldaten trägt der Dienstherr. 4Eine Auszahlung auf andere Weise kann nur zugestanden werden, wenn dem Soldaten die Einrichtung oder Benutzung eines Kontos aus wichtigem Grund nicht zugemutet werden kann.

(5) 1Das Bundesministerium der Verteidigung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und dem Bundesministerium der Finanzen für jede Dienstleistung nach § 1 Absatz 1, für die nach den §§ 50 und 50a des Bundesbesoldungsgesetzes eine Vergütung gewährt wird, die Gewährung eines erhöhten Wehrsoldes zu regeln. 2Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates.




§ 3 Verpflegung



(1) 1Soldaten, die Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz oder freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes leisten oder die an einer dienstlichen Veranstaltung nach § 81 des Soldatengesetzes teilnehmen, haben Anspruch auf Verpflegung. 2Die Verpflegung wird als Gemeinschaftsverpflegung unentgeltlich bereitgestellt.

(2) Soldaten, die von der Teilnahme an der Gemeinschaftsverpflegung befreit sind oder denen die Gemeinschaftsverpflegung nicht bereitgestellt werden kann, erhalten als Verpflegungsgeld für die Tagesverpflegung den Tagessatz des nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung festgesetzten Wertes für den Sachbezug Verpflegung; als Verpflegungsgeld für eine Mahlzeit erhalten sie den entsprechenden Teilbetrag.

(3) Bei dienstlichem Aufenthalt im Ausland unterliegt das nach Absatz 2 auszuzahlende Verpflegungsgeld dem Kaufkraftausgleich nach dem Bundesbesoldungsgesetz.




§ 4 Unterkunft



Die Unterkunft wird unentgeltlich bereitgestellt. Ein Entgelt für die Inanspruchnahme anderer Unterkunft wird nicht gezahlt. Die Abfindung nach den reisekostenrechtlichen Vorschriften wird hierdurch nicht berührt.


§ 5 Dienstbekleidung



Dienstbekleidung und Ausrüstung werden unentgeltlich bereitgestellt.




§ 6 Heilfürsorge



1Den Soldaten wird unentgeltliche truppenärztliche Versorgung gewährt. 2§ 69a des Bundesbesoldungsgesetzes ist entsprechend anzuwenden. 3Bei Wehrdienst nach dem Vierten und Fünften Abschnitt des Soldatengesetzes von bis zu sechs Monaten wird zahnärztliche Versorgung nur zu Beseitigung akuter Zustände sowie zur Wiederherstellung der Dienstfähigkeit gewährt, es sei denn, es handelt sich um die Behandlung der Folgen einer Wehrdienstbeschädigung.




§ 7 (aufgehoben)







§ 8 (aufgehoben)







§ 8a (aufgehoben)







§ 8b (aufgehoben)







§ 8c Wehrdienstzuschlag



(1) Soldaten, die freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes leisten, erhalten einen Zuschlag.

(2) Der Wehrdienstzuschlag beträgt für jeden Tag des freiwilligen Wehrdienstes

1.
ab dem ersten Dienstmonat 16,50 Euro,

2.
ab dem siebten Dienstmonat 22,50 Euro,

3.
ab dem 13. Dienstmonat 24,50 Euro und

4.
ab dem 19. Dienstmonat 26,50 Euro.

(3) 1Der Zuschlag wird mit dem Wehrsold für den Folgemonat gezahlt. 2Für den letzten Monat des freiwilligen Wehrdienstes wird er an dem für den Folgemonat geltenden allgemeinen Zahltag gezahlt. 3§ 2 Absatz 3 gilt entsprechend.




§ 8d (aufgehoben)







§ 8e (aufgehoben)







§ 8f Auslandsverwendungszuschlag



1Werden Soldaten im Rahmen von humanitären und unterstützenden Maßnahmen im Ausland unter den Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes verwendet, erhalten sie einen Auslandsverwendungszuschlag unter den gleichen Voraussetzungen, zum gleichen Zeitpunkt und in gleicher Höhe wie Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit. 2§ 2 Abs. 2 gilt nicht. 3§ 56 Absatz 3 Satz 1 und 2 des Bundesbesoldungsgesetzes gilt entsprechend.




§ 8g Besondere Vergütung



(1) Soldaten erhalten als Ausgleich für die mit bestimmten Tätigkeiten oder Verwendungen verbundenen Belastungen eine besondere Vergütung nach Maßgabe der Anlage 2.

(2) Der Anspruch nach Absatz 1 entsteht mit der tatsächlichen Aufnahme der Tätigkeit und erlischt mit deren Beendigung. Besteht der Anspruch nicht für einen vollen Kalendermonat und ist eine tageweise Abgeltung nicht vorgesehen, so wird nur der Teil gezahlt, der auf den Anspruchszeitraum entfällt.

(3) Soweit nichts anderes bestimmt ist, wird die besondere Vergütung bei einer Unterbrechung der anspruchsberechtigenden Tätigkeit nur weitergewährt im Falle

1.
eines Erholungsurlaubs,

2.
eines Sonderurlaubs unter Weitergewährung der Geld- und Sachbezüge,

3.
einer Erkrankung einschließlich Heilkur,

4.
einer Dienstbefreiung oder einer Freistellung vom Dienst,

5.
einer Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen,

6.
einer Dienstreise.

In den Fällen der Nummern 2 bis 6 wird die besondere Vergütung nur bis zum Ende des Monats weitergewährt, der auf den Eintritt der Unterbrechung folgt. Wird die anspruchsberechtigende Tätigkeit wegen der Behandlung von Folgen einer Wehrdienstbeschädigung unterbrochen, wird die besondere Vergütung bis zum Ende des sechsten Monats, der auf den Eintritt der Unterbrechung folgt, weitergewährt. Die Sätze 2 und 3 gelten nicht, wenn die Voraussetzungen des § 27 des Soldatenversorgungsgesetzes in Verbindung mit § 37 des Beamtenversorgungsgesetzes erfüllt wären.

(4) Steht die besondere Vergütung für eine Tätigkeit oder Verwendung im Ausland zu, so unterliegt sie dem Kaufkraftausgleich nach dem Bundesbesoldungsgesetz.


§ 8h Zulage für Soldaten bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge



(1) Soldaten erhalten, wenn sie bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge verwendet werden, bis zum 31. Dezember 2023 eine Zulage.

(2) Die Zulage beträgt monatlich für Soldaten, die Wehrdienst

1.
nach § 58b des Soldatengesetzes leisten, ab dem siebten Dienstmonat

a)in den Wehrsoldgruppen 3 bis 5 85 Euro,
b)in den Wehrsoldgruppen 6 und 7 110 Euro,
c)in den Wehrsoldgruppen 8 bis 10 125 Euro,
d)in den Wehrsoldgruppen 11 bis 13 140 Euro;


2.
nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes leisten,

a)in den Wehrsoldgruppen 3 bis 5 68 Euro,
b)in den Wehrsoldgruppen 6 und 7 88 Euro,
c)in den Wehrsoldgruppen 8 bis 10 100 Euro,
d)in den Wehrsoldgruppen 11 bis 13 112 Euro.


(3) § 8g Absatz 2 gilt entsprechend.




§ 8i (aufgehoben)







§ 9 Entlassungsgeld



(1) 1Soldaten, die mehr als sechs Monate freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes geleistet haben, erhalten bei der Entlassung ein Entlassungsgeld. 2Als Entlassung im Sinne des Satzes 1 gilt auch der Eintritt in ein Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes. 3§ 7 Absatz 3 gilt entsprechend.

(2) Das Entlassungsgeld beträgt für jeden vollen Monat des freiwilligen Wehrdienstes mit Anspruch auf Wehrsold 96 Euro, im Übrigen 3,20 Euro je Tag.

(3) Bei der Berechnung des Entlassungsgeldes bleibt die Zeit der Verlängerung des Wehrdienstes bei stationärer truppenärztlicher Behandlung unberücksichtigt.

(4) Soldaten steht kein Entlassungsgeld zu, wenn sie

1.
entlassen werden

a)
nach § 75 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 des Soldatengesetzes,

b)
nach § 75 Absatz 1 Satz 2 Nummer 10 des Soldatengesetzes und sie ihre Dienstunfähigkeit vorsätzlich herbeigeführt haben oder

c)
nach § 75 Absatz 2 Nummer 2 oder Nummer 3 des Soldatengesetzes oder

2.
nach § 76 des Soldatengesetzes aus der Bundeswehr ausgeschlossen werden.




§ 10 Verwaltungsvorschriften



Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften werden vom Bundesministerium der Verteidigung erlassen.


§ 11 (aufgehoben)







Anlage 1 (zu § 2 Absatz 1)



Wehrsold-
gruppe
DienstgradWehrsoldtagessatz
in Euro
1Grenadier, Jäger, Panzerschütze, Panzergrenadier, Panzerjäger, Kano-
nier, Panzerkanonier, Pionier, Panzerpionier, Funker, Panzerfunker,
Schütze, Flieger, Sanitätssoldat, Matrose
11,41
2Gefreiter12,18
3Obergefreiter12,95
4Hauptgefreiter13,71
5Stabsgefreiter, Oberstabsgefreiter, Unteroffizier, Maat, Fahnenjunker,
Seekadett, Stabsunteroffizier, Obermaat
15,25
6Feldwebel, Bootsmann, Fähnrich, Fähnrich zur See, Oberfeldwebel,
Oberbootsmann
15,76
7Hauptfeldwebel, Hauptbootsmann, Oberfähnrich, Oberfähnrich zur See,
Stabsfeldwebel, Stabsbootsmann, Oberstabsfeldwebel, Oberstabs-
bootsmann, Leutnant, Leutnant zur See
16,27
8Oberleutnant, Oberleutnant zur See 16,78
9Hauptmann, Kapitänleutnant 17,29
10Stabshauptmann, Stabskapitänleutnant, Major, Korvettenkapitän,
Stabsapotheker, Stabsarzt, Stabsveterinär
17,80
11Oberstleutnant, Fregattenkapitän, Oberstabsapotheker, Oberstabsarzt,
Oberstabsveterinär, Oberfeldapotheker, Flottillenapotheker, Oberfeld-
arzt, Flottillenarzt, Oberfeldveterinär
18,32
12Oberst, Kapitän zur See, Oberstapotheker, Flottenapotheker, Oberst-
arzt, Flottenarzt, Oberstveterinär
18,83
13Brigadegeneral, Flottillenadmiral, Generalapotheker, Generalarzt, Admi-
ralarzt, Generalmajor, Konteradmiral, Generalstabsarzt, Admiralstabs-
arzt, Generalleutnant, Vizeadmiral, Generaloberstabsarzt, Admiralober-
stabsarzt, General, Admiral
19,85





Anlage 2 (zu § 8g Abs. 1)



1. Tätigkeiten an Bord in Dienst gestellter seegehender Schiffe

(1) Soldaten, die als Besatzungsangehörige eines in Dienst gestellten seegehenden Schiffes verwendet werden, erhalten eine besondere Vergütung. Sie beträgt

1.
auf Schiffen der Marine oder im Dienst von Seestreitkräften 60,41 Euro monatlich,

2.
auf Schiffen sonstiger Eigner 40,26 Euro monatlich,

3.
bei gleichzeitigem Anspruch auf eine besondere Vergütung nach Abschnitt 5 40,26 Euro monatlich.

(2) Soldaten, die an Bord eines in Dienst gestellten seegehenden Schiffes an mehr als einem Kalendertag verwendet werden, ohne zu dessen Besatzung zu gehören, erhalten eine besondere Vergütung von 2,02 Euro täglich; sie darf den Monatsbetrag nach Absatz 1 nicht übersteigen.

(3) Die besondere Vergütung wird auch Soldaten gewährt, die auf einem Binnenfahrzeug der Bundeswehr verwendet werden, das an mehr als einem Kalendertag seewärts der in § 1 der Flaggenrechtsverordnung vom 4. Juli 1990 (BGBl. I S. 1389) festgelegten Grenzen der Seefahrt eingesetzt ist. Eingeschlossen ist die Dauer des Aufenthaltes in Seehäfen. Die besondere Vergütung steht nicht zu für die Dauer der An- und Abfahrt auf Binnengewässern.

(4) Die besondere Vergütung erhöht sich um 50 vom Hundert für die Dauer eines ununterbrochenen Aufenthalts von mehr als zehn Tagen außerhalb eines Hafens seewärts der in Absatz 3 bezeichneten Grenzen der Seefahrt oder für die Dauer eines mindestens 24-stündigen Aufenthalts außerhalb des Seegebietes, das begrenzt wird

1.
südlich durch die Linie Dover - Calais,

2.
westlich durch den 5. Grad westlicher Länge,

3.
nördlich durch den 60. Grad nördlicher Breite;

ausgenommen sind die Häfen des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland sowie der Normandie und der nördlichen Bretagne bis einschließlich des Hafens Brest. Die erhöhte besondere Vergütung wird nur für volle Kalendertage gewährt.

(5) Bei einer Werftliegezeit des Schiffes wird die besondere Vergütung gewährt, wenn der Soldat an Bord Dienst leistet und dort untergebracht ist. Leistet der Soldat an Bord Dienst, ohne dort untergebracht zu sein, wird sie für die Dauer von höchstens vier Monaten gewährt.

(6) Ein Zeitraum von mehr als zwölf Stunden gilt als voller Kalendertag.

(7) Die besondere Vergütung wird nicht gewährt neben der besonderen Vergütung nach Abschnitt 2.


2. Tätigkeiten an Bord in Dienst gestellter U-Boote

(1) Soldaten, die als Besatzungsangehörige an Bord eines in Dienst gestellten U-Bootes der Marine oder im Dienst von Seestreitkräften verwendet werden, erhalten eine besondere Vergütung in Höhe von 172,56 Euro monatlich.

(2) Bei einer Werftliegezeit beträgt die besondere Vergütung vom Beginn des zweiten Monats an 77,67 Euro monatlich. Sie wird bis zur Dauer von vier Monaten gewährt, wenn der Soldat an Bord verwendet wird.

(3) Soldaten, die nicht der Besatzung angehören, erhalten für die Dauer der dienstlich angeordneten tatsächlichen Bordanwesenheit, wenn diese mit Tauchfahrten oder Tauchübungen verbunden ist und mindestens drei aufeinander folgende Kalendertage oder fünf Kalendertage im Monat beträgt, eine besondere Vergütung in Höhe von 5,75 Euro täglich; sie darf den Monatsbetrag nach Absatz 1 nicht übersteigen. Ein Zeitraum von mehr als zwölf Stunden gilt als voller Kalendertag.

(4) Die besondere Vergütung erhöht sich um 0,29 Euro täglich, wenn die Voraussetzungen nach Abschnitt 1 Abs. 4 erfüllt sind.


3. Tätigkeiten im Maschinenraum seegehender Schiffe

(1) Soldaten, die als Besatzungsangehörige im Maschinenraum eines in Dienst gestellten seegehenden Schiffes verwendet werden, erhalten eine besondere Vergütung. Sie beträgt

1.
auf Schiffen der Marine oder im Dienst von Seestreitkräften 17,26 Euro monatlich,

2.
auf Schiffen sonstiger Eigner 11,50 Euro monatlich.

(2) Soldaten, die auf in Dienst gestellten seegehenden Schiffen an mehr als einem Kalendertag verwendet werden, ohne zu dessen Besatzung zu gehören, erhalten eine besondere Vergütung in Höhe von 0,59 Euro täglich; sie darf den Monatsbetrag nach Absatz 1 nicht übersteigen. Ein Zeitraum von mehr als zwölf Stunden gilt als voller Kalendertag.

(3) Die besondere Vergütung wird auch Soldaten gewährt, die im Maschinenraum eines Binnenfahrzeuges der Bundeswehr verwendet werden, das an mehr als einem Kalendertag seewärts der in § 1 der Flaggenrechtsverordnung vom 4. Juli 1990 (BGBl. I S. 1389) festgelegten Grenzen der Seefahrt eingesetzt ist. Eingeschlossen ist die Dauer des Aufenthaltes in Seehäfen. Die besondere Vergütung steht nicht zu für die Dauer der An- und Abfahrt auf Binnengewässern.

(4) Bei einer Werftliegezeit des Schiffes wird die besondere Vergütung gewährt, wenn der Soldat an Bord Dienst leistet und dort untergebracht ist. Leistet der Soldat an Bord Dienst, ohne dort untergebracht zu sein, wird die besondere Vergütung für die Dauer von höchstens vier Monaten gewährt.

(5) Die besondere Vergütung erhöht sich um 50 vom Hundert, wenn die Voraussetzungen nach Abschnitt 1 Abs. 4 erfüllt sind.

(6) Die besondere Vergütung wird nicht gewährt neben der besonderen Vergütung nach Abschnitt 2.


4. Kampfschwimmer und Minentaucher

(1) Soldaten, die als Kampfschwimmer verwendet werden oder sich in der Ausbildung zum Kampfschwimmer befinden, erhalten eine besondere Vergütung in Höhe von 225,00 Euro monatlich.

(2) Soldaten, die als Minentaucher verwendet werden oder sich in der Ausbildung zum Minentaucher befinden, erhalten eine besondere Vergütung in Höhe von 138,05 Euro monatlich.

(3) Die besondere Vergütung wird nicht gewährt neben der besonderen Vergütung nach den Abschnitten 2 und 5.


5. Fliegendes Personal

(1) Soldaten erhalten eine besondere Vergütung

1.
als Luftfahrzeugführer, Kampfbeobachter (Waffensystemoffiziere), Luftfahrzeugoperationsoffiziere oder als ständige Luftfahrzeugbesatzungsangehörige in fliegenden Verbänden, fliegerischen Ausbildungseinrichtungen, den fliegenden Verbänden gleichgestellten Einrichtungen, Einheiten und Dienststellen oder im Erprobungs- oder Güteprüfdienst,

2.
während der fliegerischen Ausbildung zum Luftfahrzeugführer oder Luftfahrzeugbesatzungsangehörigen sowie für die Dauer der Nachschulung zum Zwecke der Erneuerung einer Erlaubnis oder einer Berechtigung zum Führen von Luftfahrzeugen oder zum Einsatz auf Luftfahrzeugen (Fliegerausbildungsgruppe),

3.
als nichtständige Luftfahrzeugbesatzungsangehörige, wenn sie auf Grund von Dienstvorschriften oder Dienstanweisungen zum Mitfliegen in Luftfahrzeugen dienstlich verpflichtet sind und mindestens fünf Flüge im laufenden Kalendermonat nachweisen (Sondergruppe). Eine Anrechnung von Flügen aus anderen Kalendermonaten und von Reiseflügen ist hierbei nicht zulässig.

(2) Die Höhe der besonderen Vergütung beträgt

1.
für Luftfahrzeugführer mit der Erlaubnis oder Berechtigung zum Führen von Strahlflugzeugen und Kampfbeobachter (Waffensystemoffiziere) mit der Erlaubnis zum Einsatz auf zweisitzigen Strahlflugzeugen 352,50 Euro monatlich,

2.
für sonstige Luftfahrzeugführer, Luftfahrzeugoperationsoffiziere mit der Erlaubnis zum Einsatz auf sonstigen Luftfahrzeugen, Transportluftfahrzeugführer, Hubschrauberführer des Heeres, Marinehubschrauberführer, Seefernaufklärer, Hubschrauberführer Combat Search And Rescue und Hubschrauberschwarmführer der Luftwaffe 270,00 Euro monatlich,

3.
für sonstige Hubschrauberführer der Luftwaffe, Hubschrauberführer der Flugbereitschaft des Bundesministeriums der Verteidigung, sonstige Luftfahrzeugführer der Marine sowie Hubschrauberführer in der fliegerischen Grundschulung des Heeres und in Verwendungen außerhalb fliegender Verbände und gleichgestellter Einrichtungen 232,50 Euro monatlich,

4.
für ständige Luftfahrzeugbesatzungsangehörige mit der Erlaubnis zum Einsatz auf strahlgetriebenen oder sonstigen Luftfahrzeugen 183,75 Euro monatlich,

5.
für Lufttransportbegleiter 112,50 Euro monatlich,

6.
für Angehörige der Fliegerausbildungsgruppe 105,00 Euro monatlich,

und

7.
für Angehörige der Sondergruppe 86,25 Euro monatlich.

Werden im Falle der Nummer 7 im laufenden Kalendermonat weniger als 15, jedoch mindestens fünf Flüge nachgewiesen, vermindert sich die besondere Vergütung für jeden fehlenden Flug um 5,75 Euro. § 8g Abs. 3 ist nicht anzuwenden.


6. Fallschirmspringer

(1) Soldaten erhalten eine besondere Vergütung, wenn sie

1.
nach erfolgreich abgeschlossener Fallschirmsprungausbildung mit der Erlaubnis zum Fallschirmspringen in einem Verband, einer Einheit oder Dienststelle, deren Ausbildungs- oder Einsatzauftrag das Fallschirmspringen einschließt, als Fallschirmspringer oder Ausbilder für den Fallschirmsprungdienst verwendet werden oder

2.
sich in der Ausbildung oder der Nachschulung zum Fallschirmsprungdienst befinden.

Die Erlaubnis zum Fallschirmspringen setzt den Besitz des Fallschirmspringerscheines mit Beiblatt oder der Ersatzerlaubnis voraus. Zusätzlich kann eine Berechtigung erteilt werden.

(2) Die Höhe der besonderen Vergütung beträgt

1.
86,28 Euro monatlich für Soldaten nach Absatz 1 Nr. 1 oder 2,

2.
28,76 Euro monatlich für Soldaten, denen gleichzeitig eine besondere Vergütung als Kampfschwimmer oder Minentaucher zusteht,

3.
71,91 Euro monatlich für Soldaten, denen gleichzeitig eine besondere Vergütung als Bergführer zusteht.


7. Militärischer Flugsicherungsbetriebsdienst und Radarführungsdienst

(1) Soldaten im militärischen Flugsicherungsbetriebsdienst und Soldaten im Radarführungsdienst, die in militärischen Dienststellen verwendet werden, in denen die nach Absatz 2 zu ermittelnden Verkehrsbelastungen einen Belastungswert von 1.000 übersteigen, und die nicht nur gelegentlich verantwortlich als

1.
Flugsicherungskontrollpersonal,

2.
Flugabfertigungspersonal in Flugsicherungssektoren oder

3.
Betriebspersonal des Radarführungsdienstes sowohl bei der Erarbeitung der Luftlage als auch der Leitung von Luftfahrzeugen

verwendet werden, erhalten eine besondere Vergütung. Eine verantwortliche Mitarbeit des lizenzierten Betriebspersonals im Radarführungsdienst setzt den Besitz der örtlichen Zulassung voraus.

(2) Bewertungsmaßstab für die Höhe der besonderen Vergütung ist ein Belastungswert, der sich errechnet aus den im Durchschnitt der letzten drei Kalenderjahre abgewickelten kontrollierten Flugbewegungen der Flugsicherungs- oder Radarführungsdienststelle im Verhältnis zum eingesetzten Personal und auf vier Gruppen zu verteilen ist. Bei Platzschließungen von mehr als drei Monaten sind der Berechnung die im davor liegenden Jahr kontrollierten Flugbewegungen zu Grunde zu legen.

(3) Nach der von der Verkehrsbelastung der jeweiligen Dienststelle abhängigen Bewertung und der Zugehörigkeit des Soldaten zu einer bestimmten Personengruppe wird die besondere Vergütung monatlich in folgender Höhe gewährt:

Belastungswert
Gruppe
Flugsicherungskontrollpersonal,
Betriebspersonal des
Radarführungsdienstes
mit Radarleit-Jagdlizenz
und/oder Luftlagelizenz

Höhe der
besonderen Vergütung
Aufsichtspersonal
(Einsatzstabsoffiziere,
Radarleit-Stabsoffiziere
mit Radarführungslizenz)

Höhe der
besonderen Vergütung
Flugabfertigungspersonal,
übriges Betriebspersonal
des Radarführungsdienstes

Höhe der besonderen Vergütung
1001-2000
I
61,36 Euro57,52 Euro23,01 Euro
2001-4500
II
76,69 Euro57,52 Euro30,68 Euro
4501-7000
III
92,03 Euro57,52 Euro38,35 Euro
mehr als
7000
IV
107,37 Euro57,52 Euro46,02 Euro


(4) Das Bundesministerium der Verteidigung legt die nach Absatz 2 ermittelte Zuordnung der betroffenen Dienststellen der militärischen Flugsicherung und des Radarführungsdienstes - einschließlich ihrer disloziert eingesetzten Truppenteile - zu den einzelnen Gruppen verbindlich fest und gibt dies allgemein bekannt. Die Zuordnung ist jeweils nach Ablauf eines Jahres zu überprüfen.

(5) Die besondere Vergütung wird neben der besonderen Vergütung nach den Abschnitten 5 und 6 nur gewährt, soweit sie diese übersteigt.


8. Bergführer

Soldaten, die

1.
mit gültigem Nachweis über eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zum Bergführer als Bergführer der Bundeswehr eingesetzt sind oder

2.
an einer in geschlossenen Lehrgängen stattfindenden Ausbildung zum Bergführer teilnehmen,

erhalten eine besondere Vergütung in Höhe von 43,15 Euro monatlich.


9. Räumen und Vernichten von Munition und besonders gefährliche Munitionserprobungen

(1) Soldaten mit Berechtigungsschein zum Vernichten von Munition oder mit abgeschlossener Ausbildung als Feuerwerker erhalten, wenn sie auf Truppenübungs- oder Schießplätzen, auf See, bei Erprobungsstellen der Bundeswehr oder gemäß dienstlicher Weisung an sonstigen Plätzen Blindgänger (Munition) räumen oder vernichten, eine besondere Vergütung. Die Tätigkeit muss zum ständigen Aufgabengebiet des Soldaten gehören und von ihm selbst ausgeübt werden. Die besondere Vergütung beträgt täglich 2,87 Euro. Bei einem Einsatz von mehr als sechs Stunden täglich erhöht sich die besondere Vergütung für jede weitere volle Stunde um 0,58 Euro, höchstens jedoch bis zu 5,77 Euro.

(2) Soldaten erhalten für das Laborieren, Delaborieren, Untersuchen von Munition und Munitionskomponenten mit besonders hohem Gefährlichkeitsgrad, insbesondere von unbekannter, beanstandeter oder belasteter Munition, eine besondere Vergütung nach Maßgabe des Absatzes 1.


10. Tätigkeiten der Sprengstoffentschärfer und Sprengstoffermittler

(1) Soldaten mit gültigem Nachweis über eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zum Sprengstoffentschärfer, deren ständige Aufgabe das Prüfen, Entschärfen und Beseitigen unkonventioneller Spreng- und Brandvorrichtungen ist, erhalten eine besondere Vergütung. Die besondere Vergütung beträgt 19,17 Euro für jeden Einsatz im unmittelbaren Gefahrenbereich, der erforderlich wird, um verdächtige Gegenstände einer näheren Behandlung zu unterziehen. Unmittelbarer Gefahrenbereich ist der Wirkungsbereich einer möglichen Explosion oder eines Brandes. Die Behandlung umfasst insbesondere

1.
optische, akustische, elektronische und mechanische Prüfung auf Spreng-, Zünd- und Brandvorrichtungen,

2.
Überwinden von Sprengfallen, Öffnen von unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtungen, Trennen der Zündkette, Unterbrechen der Zündauslösevorrichtung, Neutralisieren, Phlegmatisieren,

3.
Vernichten, Transportbehandlung, Verladen, Transportieren der unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtungen oder ihrer Teile.

Die besondere Vergütung darf den Betrag von 287,55 Euro im Monat nicht übersteigen.

(2) Besondere Schwierigkeiten bei dem Unschädlichmachen oder Delaborieren von Spreng- oder Brandvorrichtungen oder ähnlichen Gegenständen, die explosionsgefährliche Stoffe enthalten, können mit einer Erhöhung der besonderen Vergütung auf bis zu 191,74 Euro für jeden Einsatz abgegolten werden.

(3) Soldaten mit gültigem Nachweis über eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zum Sprengstoffermittler, die im Rahmen ihrer Tätigkeit als Sprengstoffermittler mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen, erhalten eine besondere Vergütung von 11,51 Euro je Einsatz. Der Umgang umfasst insbesondere Sicherstellung, Asservierung und Transport. Die besondere Vergütung darf den Betrag von 172,65 Euro im Monat nicht übersteigen.

(4) Die besonderen Vergütungen nach den Absätzen 1 und 2 dürfen den Gesamtbetrag von 613,55 Euro im Monat nicht übersteigen.