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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2019 aufgehoben
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§ 8g - Wehrsoldgesetz (WSG)
neugefasst durch B. v. 13.08.2008 BGBl. I S. 1718; aufgehoben durch Artikel 34 Abs. 7 G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147
Geltung ab 01.02.1978; FNA: 53-1 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung
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Geltung ab 01.02.1978; FNA: 53-1 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung
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§ 8g Besondere Vergütung
§ 8g wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Soldaten erhalten als Ausgleich für die mit bestimmten Tätigkeiten oder Verwendungen verbundenen Belastungen eine besondere Vergütung nach Maßgabe der Anlage 2.
(2) Der Anspruch nach Absatz 1 entsteht mit der tatsächlichen Aufnahme der Tätigkeit und erlischt mit deren Beendigung. Besteht der Anspruch nicht für einen vollen Kalendermonat und ist eine tageweise Abgeltung nicht vorgesehen, so wird nur der Teil gezahlt, der auf den Anspruchszeitraum entfällt.
(3) Soweit nichts anderes bestimmt ist, wird die besondere Vergütung bei einer Unterbrechung der anspruchsberechtigenden Tätigkeit nur weitergewährt im Falle
- 1.
- eines Erholungsurlaubs,
- 2.
- eines Sonderurlaubs unter Weitergewährung der Geld- und Sachbezüge,
- 3.
- einer Erkrankung einschließlich Heilkur,
- 4.
- einer Dienstbefreiung oder einer Freistellung vom Dienst,
- 5.
- einer Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen,
- 6.
- einer Dienstreise.
(4) Steht die besondere Vergütung für eine Tätigkeit oder Verwendung im Ausland zu, so unterliegt sie dem Kaufkraftausgleich nach dem Bundesbesoldungsgesetz.
Zitierungen von § 8g WSG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8g WSG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WSG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 8h WSG Zulage für Soldaten bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (vom 01.01.2019)
... den Wehrsoldgruppen 11 bis 13 112 Euro. (3) § 8g Absatz 2 gilt ...
Anlage 2 WSG (zu § 8g Abs. 1) (vom 22.03.2012)
... vermindert sich die besondere Vergütung für jeden fehlenden Flug um 5,75 Euro. § 8g Abs. 3 ist nicht anzuwenden. 6. Fallschirmspringer (1) ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Versorgungsrücklagegesetzes und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
G. v. 05.01.2017 BGBl. I S. 17
Artikel 9 VersRücklGuDRÄndG Änderung des Wehrsoldgesetzes
... § 8g des Wehrsoldgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. August 2008 (BGBl. I S. 1718), das ... den Wehrsoldgruppen 11 bis 13 112 Euro. (3) § 8g Absatz 2 gilt ...
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