Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 8c WSG vom 01.07.2011

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 8c WSG, alle Änderungen durch Artikel 5 USGuSoldGNRG am 1. Juli 2011 und Änderungshistorie des WSG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 8c WSG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2011 geltenden Fassung
§ 8c WSG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.11.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 29.06.2015 BGBl. I S. 1061
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2019) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 8c Wehrdienstzuschlag


(Text alte Fassung)

(1) Soldaten, die freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst nach § 6b des Wehrpflichtgesetzes leisten, erhalten einen Zuschlag.

(2) Der Wehrdienstzuschlag beträgt

1. ab dem siebten Dienstmonat 20,45 Euro,

2. ab dem dreizehnten Dienstmonat 22,50 Euro und

3. ab dem neunzehnten Dienstmonat 24,54 Euro

für jeden Tag des freiwilligen zusätzlichen Wehrdienstes.


(3) Der Zuschlag wird mit dem Wehrsold gezahlt. Für den letzten Monat des freiwilligen zusätzlichen Wehrdienstes wird er bei der Entlassung oder mit dem Eintritt in ein Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes gezahlt.

(Text neue Fassung)

(1) Soldaten, die freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes leisten, erhalten einen Zuschlag.

(2) Der Wehrdienstzuschlag beträgt für jeden Tag des freiwilligen Wehrdienstes

1. ab dem ersten Dienstmonat 16,50 Euro,

2. ab dem siebten Dienstmonat 22,50 Euro,

3. ab dem 13. Dienstmonat 24,50 Euro und

4. ab dem 19. Dienstmonat 26,50 Euro.


(3) 1 Der Zuschlag wird mit dem Wehrsold für den Folgemonat gezahlt. 2 Für den letzten Monat des freiwilligen Wehrdienstes wird er an dem für den Folgemonat geltenden allgemeinen Zahltag gezahlt. 3 § 2 Absatz 3 gilt entsprechend.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2019) 

Anzeige