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Änderung § 9 WSG vom 01.07.2011

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 9 WSG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2011 geltenden Fassung
§ 9 WSG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.11.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 29.06.2015 BGBl. I S. 1061
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2019) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 9 Entlassungsgeld


(Text alte Fassung)

(1) Soldaten erhalten bei der Entlassung nach einem Grundwehrdienst von mindestens 30 Tagen oder nach einem freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst nach § 6b des Wehrpflichtgesetzes ein Entlassungsgeld. Als Entlassung im Sinne des Satzes 1 gilt auch der Eintritt in ein Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes.

(2) Das Entlassungsgeld beträgt 460,80 Euro. Bei vorzeitiger Entlassung aus dem Grundwehrdienst wird ein anteiliges Entlassungsgeld in Höhe von 2,56 Euro für jeden Tag des geleisteten Grundwehrdienstes gezahlt. Dies gilt auch in den Fällen, in denen der Grundwehrdienst nach Absatz 4 weniger als sechs Monate beträgt. Bei der Bemessung des anteiligen Entlassungsgeldes sind 30 Tage je Monat zu Grunde zu legen.

(3) Für jeden Tag
des freiwilligen zusätzlichen Wehrdienstes nach § 6b des Wehrpflichtgesetzes beträgt das Entlassungsgeld 2,56 Euro. Absatz 2 bleibt unberührt.

(4)
Bei der Berechnung des Entlassungsgeldes bleiben unberücksichtigt die Zeiten

1.
des Grundwehrdienstes, die bei der Gewährung einer Übergangsbeihilfe nach § 13 des Soldatenversorgungsgesetzes bereits berücksichtigt wurden,

2. des auf den Grundwehrdienst anzurechnenden

a) Wehrdienstes als Soldat auf Zeit,

b) Wehrdienstes außerhalb der Bundeswehr,

c) Zivildienstes,

3. der Verlängerung
des Grundwehrdienstes bei stationärer truppenärztlicher Behandlung,

4. ohne Dienstleistung, die
nach § 5 Abs. 3 des Wehrpflichtgesetzes nachzudienen sind,

5. der Beurlaubung
aus wichtigem Grunde unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge, wenn die Beurlaubung einen Monat übersteigt.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Soldaten, die mehr als sechs Monate freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes geleistet haben, erhalten bei der Entlassung ein Entlassungsgeld. 2 Als Entlassung im Sinne des Satzes 1 gilt auch der Eintritt in ein Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes. 3 § 7 Absatz 3 gilt entsprechend.

(2) Das Entlassungsgeld beträgt für jeden vollen Monat des freiwilligen Wehrdienstes mit Anspruch auf Wehrsold 96 Euro, im Übrigen 3,20 Euro je Tag.

(3)
Bei der Berechnung des Entlassungsgeldes bleibt die Zeit der Verlängerung des Wehrdienstes bei stationärer truppenärztlicher Behandlung unberücksichtigt.

(4) Soldaten steht kein Entlassungsgeld zu, wenn sie

1. entlassen werden

a)
nach § 75 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 des Soldatengesetzes,

b) nach § 75 Absatz 1 Satz 2 Nummer 10 des Soldatengesetzes und sie ihre Dienstunfähigkeit vorsätzlich herbeigeführt haben oder

c)
nach § 75 Absatz 2 Nummer 2 oder Nummer 3 des Soldatengesetzes oder

2. nach § 76 des Soldatengesetzes
aus der Bundeswehr ausgeschlossen werden.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2019)