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Änderung § 11 WSG vom 01.07.2011

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 11 WSG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2011 geltenden Fassung
§ 11 WSG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.11.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 29.06.2015 BGBl. I S. 1061
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2019) 
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 11 Übergangsvorschrift aus Anlass des Wehrrechtsänderungsgesetzes 2010


(Text neue Fassung)

§ 11 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Soldaten, die zum Grundwehrdienst nach § 5 Absatz 1a des Wehrpflichtgesetzes in der bis zum 30. November 2010 geltenden Fassung einberufen worden sind, nicht nach § 53 Absatz 1 Satz 1 des Wehrpflichtgesetzes entlassen werden und deren Dienstzeit nicht nach § 53 Absatz 2 Satz 1 des Wehrpflichtgesetzes neu festgesetzt worden ist, erhalten die besondere Zuwendung und das Entlassungsgeld nach den §§ 7 und 9 dieses Gesetzes in der am 30. November 2010 geltenden Fassung.



 
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2019)