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Änderung § 5 WSG vom 22.03.2012

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 5 WSG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 22.03.2012 geltenden Fassung
§ 5 WSG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.11.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 9 G. v. 13.05.2015 BGBl. I S. 706
(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Dienstbekleidung


(Text alte Fassung)

Dienstbekleidung und Ausrüstung werden unentgeltlich bereitgestellt. Verzichtet der Soldat auf die Bereitstellung bestimmter Bekleidungsstücke der Friedenszusatzausstattung, erhält er eine einmalige Entschädigung von 25,56 Euro.

(Text neue Fassung)

Dienstbekleidung und Ausrüstung werden unentgeltlich bereitgestellt.


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