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Änderung § 9 WSG vom 13.04.2013
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§ 9 WSG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 13.04.2013 geltenden Fassung | § 9 WSG n.F. (neue Fassung) in der am 01.11.2015 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 29.06.2015 BGBl. I S. 1061 |
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(Textabschnitt unverändert) § 9 Entlassungsgeld | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Soldaten, die mehr als sechs Monate freiwilligen Wehrdienst nach Abschnitt 7 des Wehrpflichtgesetzes geleistet haben, erhalten bei der Entlassung ein Entlassungsgeld. 2 Als Entlassung im Sinne des Satzes 1 gilt auch der Eintritt in ein Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes. 3 § 7 Absatz 3 gilt entsprechend. (2) Das Entlassungsgeld beträgt für jeden vollen Monat des freiwilligen Wehrdienstes mit Anspruch auf Wehrsold 76,80 Euro, im Übrigen 2,56 Euro je Tag. | (Text neue Fassung) (1) 1 Soldaten, die mehr als sechs Monate freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes geleistet haben, erhalten bei der Entlassung ein Entlassungsgeld. 2 Als Entlassung im Sinne des Satzes 1 gilt auch der Eintritt in ein Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes. 3 § 7 Absatz 3 gilt entsprechend. (2) Das Entlassungsgeld beträgt für jeden vollen Monat des freiwilligen Wehrdienstes mit Anspruch auf Wehrsold 96 Euro, im Übrigen 3,20 Euro je Tag. |
(3) Bei der Berechnung des Entlassungsgeldes bleibt die Zeit der Verlängerung des Wehrdienstes bei stationärer truppenärztlicher Behandlung unberücksichtigt. | |
(4) Soldaten steht kein Entlassungsgeld zu, wenn sie 1. entlassen werden a) nach § 75 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 des Soldatengesetzes, b) nach § 75 Absatz 1 Satz 2 Nummer 10 des Soldatengesetzes und sie ihre Dienstunfähigkeit vorsätzlich herbeigeführt haben oder c) nach § 75 Absatz 2 Nummer 2 oder Nummer 3 des Soldatengesetzes oder 2. nach § 76 des Soldatengesetzes aus der Bundeswehr ausgeschlossen werden. | |
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