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Änderung § 8h WSG vom 01.01.2016

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§ 8h WSG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2016 geltenden Fassung
§ 8h WSG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 29.11.2018 BGBl. I S. 2232
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2019) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 8h (aufgehoben)


(Text neue Fassung)

§ 8h Zulage für Soldaten bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge


vorherige Änderung

 


(1) Soldaten erhalten, wenn sie bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge verwendet werden, bis zum 31. Dezember 2023 eine Zulage.

(2) Die Zulage beträgt monatlich für Soldaten, die Wehrdienst

1. nach § 58b des Soldatengesetzes leisten, ab dem siebten Dienstmonat


a) | in den Wehrsoldgruppen 3 bis 5 | 85 Euro,

b) | in den Wehrsoldgruppen 6 und 7 | 110 Euro,

c) | in den Wehrsoldgruppen 8 bis 10 | 125 Euro,

d) | in den Wehrsoldgruppen 11 bis 13 | 140 Euro;


2. nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes leisten,


a) | in den Wehrsoldgruppen 3 bis 5 | 68 Euro,

b) | in den Wehrsoldgruppen 6 und 7 | 88 Euro,

c) | in den Wehrsoldgruppen 8 bis 10 | 100 Euro,

d) | in den Wehrsoldgruppen 11 bis 13 | 112 Euro.


(3) § 8g Absatz 2 gilt entsprechend.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2019) 

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