Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 8e WSG vom 18.12.2007

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch § 22 WehrRÄndG 2011 am 18. Dezember 2007 und Änderungshistorie des WSG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 8e WSG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.12.2007 geltenden Fassung
§ 8e WSG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 28.04.2011 BGBl. I S. 678
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 8e Verpflichtungszuschlag


(Text neue Fassung)

§ 8e (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Soldaten, die sich spätestens bis zum Ende des sechsten Monats ihrer Dienstzeit mit der Möglichkeit des Widerrufs verpflichtet haben, für mindestens vier Jahre Wehrdienst als Soldat auf Zeit zu leisten, haben Anspruch auf einen Verpflichtungszuschlag nach den Absätzen 2 und 3.

(2) Der Verpflichtungszuschlag beträgt für jeden Tag mit Anspruch auf Wehrsold vom Tag der Abgabe der Verpflichtungserklärung bis zum Tag vor Wirksamwerden der Ernennung zum Soldaten auf Zeit 20,45 Euro.

(3) Der Verpflichtungszuschlag wird nach der Ernennung zum Soldaten auf Zeit gezahlt.