Tools:
Update via:
Änderung § 8e WSG vom 18.12.2007
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch § 22 WehrRÄndG 2011 am 18. Dezember 2007 und Änderungshistorie des WSGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 8e WSG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 18.12.2007 geltenden Fassung | § 8e WSG n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2011 geltenden Fassung durch Artikel 5 G. v. 28.04.2011 BGBl. I S. 678 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 8e Verpflichtungszuschlag | (Text neue Fassung)§ 8e (aufgehoben) |
(1) Soldaten, die sich spätestens bis zum Ende des sechsten Monats ihrer Dienstzeit mit der Möglichkeit des Widerrufs verpflichtet haben, für mindestens vier Jahre Wehrdienst als Soldat auf Zeit zu leisten, haben Anspruch auf einen Verpflichtungszuschlag nach den Absätzen 2 und 3. (2) Der Verpflichtungszuschlag beträgt für jeden Tag mit Anspruch auf Wehrsold vom Tag der Abgabe der Verpflichtungserklärung bis zum Tag vor Wirksamwerden der Ernennung zum Soldaten auf Zeit 20,45 Euro. (3) Der Verpflichtungszuschlag wird nach der Ernennung zum Soldaten auf Zeit gezahlt. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2317/al0-9576.htm