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Änderung § 9 WSG vom 09.08.2008

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§ 9 WSG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.08.2008 geltenden Fassung
§ 9 WSG n.F. (neue Fassung)
in der am 09.08.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 8 G. v. 31.07.2008 BGBl. I S. 1629
(Textabschnitt unverändert)

§ 9 Entlassungsgeld


(1) Soldaten erhalten bei der Entlassung nach einem Grundwehrdienst von mindestens 30 Tagen oder nach einem freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst nach § 6b des Wehrpflichtgesetzes ein Entlassungsgeld. Als Entlassung im Sinne des Satzes 1 gilt auch der Eintritt in ein Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes.

(2) Das Entlassungsgeld beträgt 690,24 Euro. Bei Entlassung vor Ablauf des neunmonatigen Grundwehrdienstes, insbesondere wegen abschnittsweiser Dienstleistung, wird ein vermindertes Entlassungsgeld gezahlt, das gemessen am neunmonatigen Grundwehrdienst tageweise berechnet wird. Dies gilt auch in den Fällen, in denen der Grundwehrdienst nach Absatz 4 weniger als neun Monate beträgt. Bei der Bemessung des anteiligen Entlassungsgeldes sind 30 Tage je Monat zu Grunde zu legen.

(3) Für jeden Tag des freiwilligen zusätzlichen Wehrdienstes nach § 6b des Wehrpflichtgesetzes beträgt das Entlassungsgeld 2,56 Euro. Absatz 2 bleibt unberührt.

(4) Bei der Berechnung des Entlassungsgeldes bleiben unberücksichtigt die Zeiten

1. des Grundwehrdienstes, die bei der Gewährung einer Übergangsbeihilfe nach § 13 des Soldatenversorgungsgesetzes bereits berücksichtigt wurden,

2. des auf den Grundwehrdienst anzurechnenden

a) Wehrdienstes als Soldat auf Zeit,

(Text alte Fassung)

b) Wehrdienstes in fremden Streitkräften,

(Text neue Fassung)

b) Wehrdienstes außerhalb der Bundeswehr,

c) Zivildienstes,

3. der Verlängerung des Grundwehrdienstes bei stationärer truppenärztlicher Behandlung,

4. ohne Dienstleistung, die nach § 5 Abs. 3 des Wehrpflichtgesetzes nachzudienen sind,

5. der Beurlaubung aus wichtigem Grunde unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge, wenn die Beurlaubung einen Monat übersteigt.




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