Tools:
Update via:
Änderung § 8f WSG vom 12.02.2009
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 8f WSG, alle Änderungen durch Artikel 15 DNeuG am 12. Februar 2009 und Änderungshistorie des WSGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
§ 8f WSG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 12.02.2009 geltenden Fassung | § 8f WSG n.F. (neue Fassung) in der am 12.02.2009 geltenden Fassung durch Artikel 15 Abs. 73 G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 8f Auslandsverwendungszuschlag | |
(Text alte Fassung) Werden Soldaten im Rahmen von humanitären und unterstützenden Maßnahmen im Ausland unter den Voraussetzungen des § 58a Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes verwendet, erhalten sie einen Auslandsverwendungszuschlag unter den gleichen Voraussetzungen und in gleicher Höhe wie Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit. § 2 Abs. 2 gilt nicht. | (Text neue Fassung) Werden Soldaten im Rahmen von humanitären und unterstützenden Maßnahmen im Ausland unter den Voraussetzungen des § 58a Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes verwendet, erhalten sie einen Auslandsverwendungszuschlag unter den gleichen Voraussetzungen und in gleicher Höhe wie Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit. § 2 Abs. 2 gilt nicht. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2317/al17000-0.htm