Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 8f WSG vom 01.07.2011

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 8f WSG, alle Änderungen durch Artikel 5 WehrRÄndG 2011 am 1. Juli 2011 und Änderungshistorie des WSG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 8f WSG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2011 geltenden Fassung
§ 8f WSG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 28.04.2011 BGBl. I S. 678

(Textabschnitt unverändert)

§ 8f Auslandsverwendungszuschlag


(Text alte Fassung)

Werden Soldaten im Rahmen von humanitären und unterstützenden Maßnahmen im Ausland unter den Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes verwendet, erhalten sie einen Auslandsverwendungszuschlag unter den gleichen Voraussetzungen und in gleicher Höhe wie Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit. § 2 Abs. 2 gilt nicht.

(Text neue Fassung)

1 Werden Soldaten im Rahmen von humanitären und unterstützenden Maßnahmen im Ausland unter den Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes verwendet, erhalten sie einen Auslandsverwendungszuschlag unter den gleichen Voraussetzungen, zum gleichen Zeitpunkt und in gleicher Höhe wie Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit. 2 § 2 Abs. 2 gilt nicht.


Anzeige