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Änderung § 11 WSG vom 01.07.2011
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§ 11 WSG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2011 geltenden Fassung | § 11 WSG n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2011 geltenden Fassung durch Artikel 5 G. v. 28.04.2011 BGBl. I S. 678 |
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(Text alte Fassung) § 11 Übergangsvorschrift aus Anlass des Wehrrechtsänderungsgesetzes 2010 | (Text neue Fassung)§ 11 Übergangsvorschrift aus Anlass des Wehrrechtsänderungsgesetzes 2011 |
Soldaten, die zum Grundwehrdienst nach § 5 Absatz 1a des Wehrpflichtgesetzes in der bis zum 30. November 2010 geltenden Fassung einberufen worden sind, nicht nach § 53 Absatz 1 Satz 1 des Wehrpflichtgesetzes entlassen werden und deren Dienstzeit nicht nach § 53 Absatz 2 Satz 1 des Wehrpflichtgesetzes neu festgesetzt worden ist, erhalten die besondere Zuwendung und das Entlassungsgeld nach den §§ 7 und 9 dieses Gesetzes in der am 30. November 2010 geltenden Fassung. | 1 Für Soldaten, die am 30. Juni 2011 Grundwehrdienst nach § 5 des Wehrpflichtgesetzes oder freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst im Anschluss an den Grundwehrdienst nach § 6b des Wehrpflichtgesetzes leisten und nicht mit Ablauf dieses Tages entlassen werden, sind bei der Bemessung der besonderen Zuwendung und des Entlassungsgeldes die bis zum 30. Juni 2011 geleisteten Wehrdiensttage mit Anspruch auf Wehrsold zu berücksichtigen. 2 Satz 1 gilt für die besondere Zuwendung nur insoweit, als für die bis zum 30. Juni 2011 geleisteten Wehrdiensttage nicht bereits eine Zuwendung gewährt wurde. |
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