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Änderung § 8f WSG vom 12.02.2009

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§ 8f WSG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.02.2009 geltenden Fassung
§ 8f WSG n.F. (neue Fassung)
in der am 12.02.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 8 G. v. 15.03.2012 BGBl. I S. 462
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2019) 
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 8f Auslandsverwendungszuschlag


(Text alte Fassung)

1 Werden Soldaten im Rahmen von humanitären und unterstützenden Maßnahmen im Ausland unter den Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes verwendet, erhalten sie einen Auslandsverwendungszuschlag unter den gleichen Voraussetzungen, zum gleichen Zeitpunkt und in gleicher Höhe wie Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit. 2 § 2 Abs. 2 gilt nicht.

(Text neue Fassung)

1 Werden Soldaten im Rahmen von humanitären und unterstützenden Maßnahmen im Ausland unter den Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes verwendet, erhalten sie einen Auslandsverwendungszuschlag unter den gleichen Voraussetzungen, zum gleichen Zeitpunkt und in gleicher Höhe wie Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit. 2 § 2 Abs. 2 gilt nicht. 3 § 56 Absatz 3 Satz 1 und 2 des Bundesbesoldungsgesetzes gilt entsprechend.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2019)