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Änderung § 5 WSG vom 22.03.2012

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 5 WSG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 22.03.2012 geltenden Fassung
§ 5 WSG n.F. (neue Fassung)
in der am 22.03.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 8 G. v. 15.03.2012 BGBl. I S. 462
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Dienstbekleidung


(Text alte Fassung)

Dienstbekleidung und Ausrüstung werden unentgeltlich bereitgestellt. Verzichtet der Soldat auf die Bereitstellung bestimmter Bekleidungsstücke der Friedenszusatzausstattung, erhält er eine einmalige Entschädigung von 25,56 Euro.

(Text neue Fassung)

1 Dienstbekleidung und Ausrüstung werden unentgeltlich bereitgestellt. 2 Verzichtet der Soldat zu Beginn seiner Dienstzeit auf die Bereitstellung bestimmter Bekleidungsstücke der Friedenszusatzausstattung, erhält er stattdessen eine einmalige Entschädigung. 3 Die Höhe der Entschädigung orientiert sich an den Beschaffungskosten und wird vom Bundesministerium der Verteidigung durch Verwaltungsvorschrift festgelegt.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

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