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Änderung § 5 WSG vom 01.11.2015
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 5 WSG, alle Änderungen durch Artikel 9 BwAttraktStG am 1. November 2015 und Änderungshistorie des WSGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 5 WSG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.11.2015 geltenden Fassung | § 5 WSG n.F. (neue Fassung) in der am 01.11.2015 geltenden Fassung durch Artikel 9 G. v. 13.05.2015 BGBl. I S. 706 |
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(Textabschnitt unverändert) § 5 Dienstbekleidung | |
(Text alte Fassung) 1 Dienstbekleidung und Ausrüstung werden unentgeltlich bereitgestellt. 2 Verzichtet der Soldat zu Beginn seiner Dienstzeit auf die Bereitstellung bestimmter Bekleidungsstücke der Friedenszusatzausstattung, erhält er stattdessen eine einmalige Entschädigung. 3 Die Höhe der Entschädigung orientiert sich an den Beschaffungskosten und wird vom Bundesministerium der Verteidigung durch Verwaltungsvorschrift festgelegt. | (Text neue Fassung) Dienstbekleidung und Ausrüstung werden unentgeltlich bereitgestellt. |
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