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Änderung § 5 WSG vom 01.11.2015

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 5 WSG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.11.2015 geltenden Fassung
§ 5 WSG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.11.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 9 G. v. 13.05.2015 BGBl. I S. 706
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2019) 
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Dienstbekleidung


(Text alte Fassung)

1 Dienstbekleidung und Ausrüstung werden unentgeltlich bereitgestellt. 2 Verzichtet der Soldat zu Beginn seiner Dienstzeit auf die Bereitstellung bestimmter Bekleidungsstücke der Friedenszusatzausstattung, erhält er stattdessen eine einmalige Entschädigung. 3 Die Höhe der Entschädigung orientiert sich an den Beschaffungskosten und wird vom Bundesministerium der Verteidigung durch Verwaltungsvorschrift festgelegt.

(Text neue Fassung)

Dienstbekleidung und Ausrüstung werden unentgeltlich bereitgestellt.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2019)