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Änderung § 2 WSG vom 01.12.2015

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§ 2 WSG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.12.2015 geltenden Fassung
§ 2 WSG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.12.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 9 G. v. 13.05.2015 BGBl. I S. 706
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2019) 
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Wehrsold


(1) 1 Soldaten, die Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz oder freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes leisten, haben Anspruch auf Wehrsold. 2 Die Höhe des Wehrsoldes richtet sich nach der als Anlage 1 beigefügten Tabelle.

(2) 1 Soldaten, die ihren Standort im Ausland haben, erhalten den doppelten Wehrsold, wenn Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit bei entsprechender Verwendung in demselben Standort Auslandsdienstbezüge oder Auslandstrennungsgeld erhalten. 2 Dieser Wehrsold unterliegt dem Kaufkraftausgleich nach dem Bundesbesoldungsgesetz.

(3) 1 Der Wehrsold ist für die Dauer einer von dem Soldaten vorsätzlich verursachten Dienstunfähigkeit und während des Vollzuges einer gerichtlichen Freiheitsstrafe durch Behörden der Bundeswehr um 50 vom Hundert zu kürzen. 2 § 1 Absatz 5 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) 1 Der Wehrsold wird monatlich im Voraus gezahlt. 2 Für die Zahlung des Wehrsoldes sowie der sonstigen Bezüge hat der Soldat auf Verlangen des Dienstherrn ein Konto im Inland anzugeben oder einzurichten, auf das die Überweisung erfolgen kann. 3 Die Übermittlungskosten mit Ausnahme der Kosten für die Gutschrift auf dem Konto des Soldaten trägt der Dienstherr. 4 Eine Auszahlung auf andere Weise kann nur zugestanden werden, wenn dem Soldaten die Einrichtung oder Benutzung eines Kontos aus wichtigem Grund nicht zugemutet werden kann.

(Text alte Fassung)

(5) 1 Das Bundesministerium der Verteidigung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und dem Bundesministerium der Finanzen für jede Dienstleistung, für die nach § 50a des Bundesbesoldungsgesetzes eine Vergütung gewährt wird, die Gewährung eines erhöhten Wehrsoldes zu regeln. 2 Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates.

(Text neue Fassung)

(5) 1 Das Bundesministerium der Verteidigung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und dem Bundesministerium der Finanzen für jede Dienstleistung nach § 1 Absatz 1, für die nach den §§ 50 und 50a des Bundesbesoldungsgesetzes eine Vergütung gewährt wird, die Gewährung eines erhöhten Wehrsoldes zu regeln. 2 Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2019)