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Änderung § 8c WSG vom 18.12.2007
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 8c WSG, alle Änderungen durch § 22 EinsatzWVG am 18. Dezember 2007 und Änderungshistorie des WSGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 8c WSG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 18.12.2007 geltenden Fassung | § 8c WSG n.F. (neue Fassung) in der am 18.12.2007 geltenden Fassung durch § 22 G. v. 12.12.2007 BGBl. I S. 2861 |
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(Textabschnitt unverändert) § 8c Wehrdienstzuschlag | |
(1) Soldaten, die freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst nach § 6b des Wehrpflichtgesetzes leisten, erhalten einen Zuschlag. (2) Der Wehrdienstzuschlag beträgt 1. ab dem zehnten Dienstmonat 20,45 Euro, 2. ab dem dreizehnten Dienstmonat 22,50 Euro und 3. ab dem neunzehnten Dienstmonat 24,54 Euro für jeden Tag des freiwilligen zusätzlichen Wehrdienstes. | |
(Text alte Fassung) (3) Der Zuschlag wird mit dem Wehrsold des folgenden Monats, für den letzten Monat bei der Entlassung gezahlt. | (Text neue Fassung) (3) Der Zuschlag wird mit dem Wehrsold gezahlt. Für den letzten Monat des freiwilligen zusätzlichen Wehrdienstes wird er bei der Entlassung oder mit dem Eintritt in ein Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes gezahlt. |
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