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Änderung § 8c WSG vom 18.12.2007

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 8c WSG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.12.2007 geltenden Fassung
§ 8c WSG n.F. (neue Fassung)
in der am 18.12.2007 geltenden Fassung
durch § 22 G. v. 12.12.2007 BGBl. I S. 2861
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 8c Wehrdienstzuschlag


(1) Soldaten, die freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst nach § 6b des Wehrpflichtgesetzes leisten, erhalten einen Zuschlag.

(2) Der Wehrdienstzuschlag beträgt

1. ab dem zehnten Dienstmonat 20,45 Euro,

2. ab dem dreizehnten Dienstmonat 22,50 Euro und

3. ab dem neunzehnten Dienstmonat 24,54 Euro

für jeden Tag des freiwilligen zusätzlichen Wehrdienstes.

(Text alte Fassung)

(3) Der Zuschlag wird mit dem Wehrsold des folgenden Monats, für den letzten Monat bei der Entlassung gezahlt.

(Text neue Fassung)

(3) Der Zuschlag wird mit dem Wehrsold gezahlt. Für den letzten Monat des freiwilligen zusätzlichen Wehrdienstes wird er bei der Entlassung oder mit dem Eintritt in ein Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes gezahlt.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

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