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Änderung § 8e WSG vom 18.12.2007
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 8e WSG, alle Änderungen durch § 22 EinsatzWVG am 18. Dezember 2007 und Änderungshistorie des WSGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 8e WSG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 18.12.2007 geltenden Fassung | § 8e WSG n.F. (neue Fassung) in der am 18.12.2007 geltenden Fassung durch § 22 G. v. 12.12.2007 BGBl. I S. 2861 |
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(Textabschnitt unverändert) § 8e Verpflichtungszuschlag | |
(1) Soldaten, die sich spätestens bis zum Ende des sechsten Monats ihrer Dienstzeit mit der Möglichkeit des Widerrufs verpflichtet haben, für mindestens vier Jahre Wehrdienst als Soldat auf Zeit zu leisten, haben Anspruch auf einen Verpflichtungszuschlag nach den Absätzen 2 und 3. (2) Der Verpflichtungszuschlag beträgt für jeden Tag mit Anspruch auf Wehrsold vom Tag der Abgabe der Verpflichtungserklärung bis zum Tag vor Wirksamwerden der Ernennung zum Soldaten auf Zeit 20,45 Euro. | |
(Text alte Fassung) (3) Der Verpflichtungszuschlag wird nach der Ernennung zum Soldaten auf Zeit gezahlt. | (Text neue Fassung) (3) Der Verpflichtungszuschlag wird nach der Ernennung zum Soldaten auf Zeit gezahlt. Der Ernennung zum Soldaten auf Zeit steht der Eintritt in ein Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes gleich. |
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