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Synopse aller Änderungen des WSG am 01.12.2010

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Dezember 2010 durch Artikel 4 des WehrRÄndG 2010 geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des WSG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

WSG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.12.2010 geltenden Fassung
WSG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.12.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 31.07.2010 BGBl. I S. 1052

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Allgemeine Vorschrift
§ 2 Wehrsold
§ 3 Verpflegung
§ 4 Unterkunft
§ 5 Dienstbekleidung
§ 6 Heilfürsorge
§ 7 Besondere Zuwendung
§ 8 Abfindung bei Wehrdienst von nicht länger als drei Tagen
§ 8a Leistungszuschlag bei Wehrübungen
§ 8b Reserveunteroffizierzuschlag
§ 8c Wehrdienstzuschlag
§ 8d Mobilitätszuschlag
§ 8e Verpflichtungszuschlag
§ 8f Auslandsverwendungszuschlag
§ 8g Besondere Vergütung
§ 8h Reserveoffizierzuschlag
§ 9 Entlassungsgeld
§ 10 Verwaltungsvorschriften
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 11 (Inkrafttreten)
(Text neue Fassung)

§ 11 Übergangsvorschrift aus Anlass des Wehrrechtsänderungsgesetzes 2010
Anlage 1 (zu § 2 Abs. 1)
Anlage 2 (zu § 8g Abs. 1)

§ 7 Besondere Zuwendung


(1) Soldaten, die Grundwehrdienst oder freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst nach § 6b des Wehrpflichtgesetzes leisten, erhalten einmalig eine besondere Zuwendung. Sie unterliegt dem Kaufkraftausgleich nach dem Bundesbesoldungsgesetz, wenn der Soldat nach § 2 Abs. 2 doppelten Wehrsold erhält. Die Zuwendung ist im Dezember zu zahlen. Wird der Soldat vor dem Dezember entlassen oder in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen, ist die Zuwendung bei der Entlassung oder der Berufung zu zahlen. Treten Soldaten aus einem Dienstverhältnis nach Satz 1 in ein Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes ein, ist die Zuwendung zu diesem Zeitpunkt zu zahlen.

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(2) Die Zuwendung beträgt 172,56 Euro. Bei Entlassung vor Ablauf des neunmonatigen Grundwehrdienstes, insbesondere wegen abschnittsweiser Dienstleistung, wird eine verminderte Zuwendung gezahlt, die gemessen am neunmonatigen Grundwehrdienst tageweise berechnet wird. Bei der Bemessung der anteiligen Zuwendung sind 30 Tage je Monat zu Grunde zu legen.



(2) Die Zuwendung beträgt 115,20 Euro. Bei vorzeitiger Entlassung aus dem Grundwehrdienst wird eine anteilige Zuwendung in Höhe von 0,64 Euro für jeden Tag des geleisteten Grundwehrdienstes gezahlt. Bei der Bemessung der anteiligen Zuwendung sind 30 Tage je Monat zu Grunde zu legen.

(3) Für jeden Tag des freiwilligen zusätzlichen Wehrdienstes nach § 6b des Wehrpflichtgesetzes beträgt die Zuwendung 0,64 Euro. Absatz 2 bleibt unberührt.

(4) Die Zuwendung steht Soldaten für die Zeiten nicht zu, die sie auf Grund des § 5 Abs. 3 Nr. 1, 2, 4 und 5 des Wehrpflichtgesetzes nachzudienen haben. Sie steht ferner Soldaten nicht zu, die nach § 29 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 oder Abs. 4 Nr. 2 und 3 des Wehrpflichtgesetzes oder wegen Dienstunfähigkeit, die sie vorsätzlich herbeigeführt haben, entlassen oder nach § 30 des Wehrpflichtgesetzes aus der Bundeswehr ausgeschlossen werden. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(5) Wird vor Zahlung der Zuwendung ein Verfahren eingeleitet, das voraussichtlich zur Beendigung des Grundwehrdienstes aus einem der in Absatz 4 aufgeführten Gründe führen wird, so wird die Zahlung bis zum Abschluss des Verfahrens ausgesetzt. Wird der Soldat auf Grund des Verfahrens aus der Bundeswehr entlassen oder ausgeschlossen, erlischt sein Anspruch auf die Zuwendung.

(6) Ist die Zuwendung gezahlt worden, obwohl sie dem Soldaten nach Absatz 4 nicht zustand, so ist sie in voller Höhe zurückzuzahlen.



§ 8c Wehrdienstzuschlag


(1) Soldaten, die freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst nach § 6b des Wehrpflichtgesetzes leisten, erhalten einen Zuschlag.

(2) Der Wehrdienstzuschlag beträgt

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1. ab dem zehnten Dienstmonat 20,45 Euro,



1. ab dem siebten Dienstmonat 20,45 Euro,

2. ab dem dreizehnten Dienstmonat 22,50 Euro und

3. ab dem neunzehnten Dienstmonat 24,54 Euro

für jeden Tag des freiwilligen zusätzlichen Wehrdienstes.

(3) Der Zuschlag wird mit dem Wehrsold gezahlt. Für den letzten Monat des freiwilligen zusätzlichen Wehrdienstes wird er bei der Entlassung oder mit dem Eintritt in ein Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes gezahlt.



§ 8e Verpflichtungszuschlag


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(1) Soldaten, die sich spätestens bis zum Ende des sechsten Monats ihrer Dienstzeit mit der Möglichkeit des Widerrufs verpflichtet haben, für mindestens vier Jahre Wehrdienst als Soldat auf Zeit zu leisten, haben Anspruch auf einen Verpflichtungszuschlag nach den Absätzen 2 und 3.



(1) Soldaten, die sich spätestens bis zum Ende des vierten Monats ihrer Dienstzeit mit der Möglichkeit des Widerrufs verpflichtet haben, für mindestens vier Jahre Wehrdienst als Soldat auf Zeit zu leisten, haben Anspruch auf einen Verpflichtungszuschlag nach den Absätzen 2 und 3.

(2) Der Verpflichtungszuschlag beträgt für jeden Tag mit Anspruch auf Wehrsold vom Tag der Abgabe der Verpflichtungserklärung bis zum Tag vor Wirksamwerden der Ernennung zum Soldaten auf Zeit 20,45 Euro.

(3) Der Verpflichtungszuschlag wird nach der Ernennung zum Soldaten auf Zeit gezahlt. Der Ernennung zum Soldaten auf Zeit steht der Eintritt in ein Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes gleich.



§ 9 Entlassungsgeld


(1) Soldaten erhalten bei der Entlassung nach einem Grundwehrdienst von mindestens 30 Tagen oder nach einem freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst nach § 6b des Wehrpflichtgesetzes ein Entlassungsgeld. Als Entlassung im Sinne des Satzes 1 gilt auch der Eintritt in ein Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes.

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(2) Das Entlassungsgeld beträgt 690,24 Euro. Bei Entlassung vor Ablauf des neunmonatigen Grundwehrdienstes, insbesondere wegen abschnittsweiser Dienstleistung, wird ein vermindertes Entlassungsgeld gezahlt, das gemessen am neunmonatigen Grundwehrdienst tageweise berechnet wird. Dies gilt auch in den Fällen, in denen der Grundwehrdienst nach Absatz 4 weniger als neun Monate beträgt. Bei der Bemessung des anteiligen Entlassungsgeldes sind 30 Tage je Monat zu Grunde zu legen.



(2) Das Entlassungsgeld beträgt 460,80 Euro. Bei vorzeitiger Entlassung aus dem Grundwehrdienst wird ein anteiliges Entlassungsgeld in Höhe von 2,56 Euro für jeden Tag des geleisteten Grundwehrdienstes gezahlt. Dies gilt auch in den Fällen, in denen der Grundwehrdienst nach Absatz 4 weniger als sechs Monate beträgt. Bei der Bemessung des anteiligen Entlassungsgeldes sind 30 Tage je Monat zu Grunde zu legen.

(3) Für jeden Tag des freiwilligen zusätzlichen Wehrdienstes nach § 6b des Wehrpflichtgesetzes beträgt das Entlassungsgeld 2,56 Euro. Absatz 2 bleibt unberührt.

(4) Bei der Berechnung des Entlassungsgeldes bleiben unberücksichtigt die Zeiten

1. des Grundwehrdienstes, die bei der Gewährung einer Übergangsbeihilfe nach § 13 des Soldatenversorgungsgesetzes bereits berücksichtigt wurden,

2. des auf den Grundwehrdienst anzurechnenden

a) Wehrdienstes als Soldat auf Zeit,

b) Wehrdienstes außerhalb der Bundeswehr,

c) Zivildienstes,

3. der Verlängerung des Grundwehrdienstes bei stationärer truppenärztlicher Behandlung,

4. ohne Dienstleistung, die nach § 5 Abs. 3 des Wehrpflichtgesetzes nachzudienen sind,

5. der Beurlaubung aus wichtigem Grunde unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge, wenn die Beurlaubung einen Monat übersteigt.



 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 11 (Inkrafttreten)




§ 11 Übergangsvorschrift aus Anlass des Wehrrechtsänderungsgesetzes 2010


vorherige Änderung

 


Soldaten, die zum Grundwehrdienst nach § 5 Absatz 1a des Wehrpflichtgesetzes in der bis zum 30. November 2010 geltenden Fassung einberufen worden sind, nicht nach § 53 Absatz 1 Satz 1 des Wehrpflichtgesetzes entlassen werden und deren Dienstzeit nicht nach § 53 Absatz 2 Satz 1 des Wehrpflichtgesetzes neu festgesetzt worden ist, erhalten die besondere Zuwendung und das Entlassungsgeld nach den §§ 7 und 9 dieses Gesetzes in der am 30. November 2010 geltenden Fassung.