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Änderung § 29a JuSchG vom 01.07.2008

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§ 29a JuSchG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2008 geltenden Fassung
§ 29a JuSchG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.05.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 09.04.2021 BGBl. I S. 742
 
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§ 29a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 29a Weitere Übergangsregelung


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Beisitzerinnen und Beisitzer der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien und ihre Vertreterinnen und Vertreter, die sich am 1. Mai 2021 im Amt befinden, können unabhängig von ihrer bisherigen Mitgliedschaft in der Bundesprüfstelle noch höchstens zweimal als Beisitzerin oder Beisitzer oder als Vertreterin oder Vertreter berufen werden.